Abfindung im Kündigungsschutzprozess: Chancen und Einflussfaktoren

Abfindung im Kündigungsschutzprozess: Chancen und Einflussfaktoren

Eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess ist für viele Arbeitnehmer das zentrale Ziel, wenn sie gegen eine Kündigung vorgehen. Zwar dient eine Kündigungsschutzklage in erster Linie dem Erhalt des Arbeitsplatzes, doch in der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich – und dieser beinhaltet häufig die Zahlung einer Abfindung. Arbeitnehmer fragen sich deshalb: Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Welche Faktoren beeinflussen ihre Höhe? Und welche Rolle spielt die richtige Verhandlungsstrategie? Mit kompetenter anwaltlicher Begleitung lassen sich die eigenen Chancen realistisch einschätzen und zielgerichtet ausschöpfen – sei es für die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder für eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung mit dem Arbeitgeber.

Für viele Arbeitnehmer bedeutet eine Kündigung nicht nur das Ende eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch einen tiefgreifenden Einschnitt in ihre Lebensplanung. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes stehen häufig existenzielle Sorgen und emotionale Belastungen im Vordergrund: Wie geht es beruflich weiter? Was passiert finanziell? Und wie sollte man sich jetzt am besten verhalten? In dieser Phase ist es vollkommen verständlich, zunächst mit Unsicherheit oder sogar Überforderung zu reagieren.

Gerade deshalb ist es wichtig, nicht vorschnell zu handeln, sondern sich mit Bedacht über die eigenen Rechte und Möglichkeiten zu informieren. Das Arbeitsrecht stellt Arbeitnehmern – insbesondere im Rahmen des Kündigungsschutzes – klare Instrumente zur Verfügung, um gegen unberechtigte Kündigungen vorzugehen oder eine gerechte Lösung zu erreichen. Dabei geht es nicht nur um den juristischen Aspekt, sondern auch um die persönliche Perspektive: Wer informiert ist und strategisch handelt, kann seine Position deutlich verbessern.

Oft besteht nicht nur die Möglichkeit, die Kündigung erfolgreich anzufechten, sondern im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auch eine faire oder sogar überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Entscheidend ist dabei nicht allein die formale Rechtslage, sondern auch das richtige Timing, eine überzeugende Argumentation und ein klares strategisches Vorgehen.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Abfindungsanspruch – Annahmeverzugslohn als Druckmittel

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Tatsächlich sieht das deutsche Arbeitsrecht aber keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung vor. Dennoch kommt es in der Praxis häufig zu Abfindungszahlungen – und zwar deshalb, weil Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einem erheblichen Annahmeverzugslohnrisiko ausgesetzt sind.

Was bedeutet Annahmeverzug für Arbeitnehmer?

Von Annahmeverzug spricht man, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser bereit und in der Lage wäre zu arbeiten (§ 293 BGB). Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage reicht hierfür in der Regel bereits ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung (§ 295 BGB), da der Arbeitgeber durch die Kündigung eindeutig zu erkennen gibt, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen will.

Kommt es später im Verfahren zur Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war, gilt das Arbeitsverhältnis als fortbestehend. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf seinen vollen Lohn, obwohl er in der Zwischenzeit nicht gearbeitet hat. Dies nennt man Annahmeverzugslohn – geregelt in § 615 BGB.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die gesamte Vergütung einschließlich Zuschlägen, Urlaubsansprüchen, Sonderzahlungen und Sozialabgaben nachzahlen. Gleichzeitig sieht das Gesetz in § 615 S. 2 BGB und § 11 KSchG bestimmte Anrechnungen vor – etwa für anderweitigen Verdienst oder für Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer böswillig unterlässt. Hier hat die Rechtsprechung präzisiert, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, sofort jede andere Beschäftigung anzunehmen. Argumentativ ist klarzustellen, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, jede beliebige Tätigkeit sofort anzunehmen. Maßgeblich ist, ob die angebotene Stelle zumutbar ist. Ein kurzfristiger Verzicht auf eine neue Anstellung oder die Ablehnung eines Arbeitsplatzes, der deutlich unter dem bisherigen Niveau liegt oder unzumutbare Bedingungen enthält, stellt in der Regel kein böswilliges Unterlassen im Sinne von § 615 Satz 2 BGB dar

Warum dieses Risiko zur Abfindung führt

Ein Kündigungsschutzprozess zieht sich nicht selten über Monate. In dieser Zeit steigt das finanzielle Risiko für den Arbeitgeber, hohe Lohnnachzahlungen leisten zu müssen, erheblich an. Um dieses Risiko zu vermeiden, sind viele Arbeitgeber bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten.

Die Abfindung ist in diesem Zusammenhang also kein gesetzlicher Anspruch, sondern entsteht als wirtschaftlich vernünftige Lösung: Der Arbeitnehmer verzichtet auf die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis, während der Arbeitgeber durch die Zahlung einer Abfindung sein Annahmeverzugsrisiko kalkulierbar begrenzt und Planungssicherheit gewinnt.


Warum § 1a KSchG in der Praxis kaum eine Rolle spielt

Auch wenn § 1a Abs. 1 KSchG einen vermeintlich einfachen Weg zur Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung bietet, zeigt sich in der Praxis: Diese Regelung wird selten angewandt. Die Gründe dafür liegen sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite – und sie sind taktischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Natur.

Voraussetzungen für die Anwendung von § 1a KSchG

Damit § 1a KSchG überhaupt greift, müssen mehrere strenge Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Kündigung muss aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgen, also betriebsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sein.
  2. Der Arbeitgeber muss bereits in der Kündigung ausdrücklich auf den Abfindungsanspruch hinweisen, mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer im Fall des Klageverzichts Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr hat (§ 1a Abs. 2 KSchG).
  3. Der Arbeitnehmer darf keine Kündigungsschutzklage erheben. Schon das fristgerechte Einreichen der Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung führt dazu, dass der Anspruch nach § 1a KSchG entfällt.

Warum Arbeitnehmer selten auf die Klage verzichten

In der Realität entscheiden sich die meisten Arbeitnehmer bewusst gegen den Weg über § 1a KSchG – und das aus gutem Grund:

  • Bessere Abfindungen im Vergleich: In gerichtlichen Vergleichen werden oft Abfindungen vereinbart, die über der starren Grenze von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr liegen. Insbesondere bei längerer Betriebszugehörigkeit, fortgeschrittenem Alter oder rechtlich zweifelhafter Kündigung sind höhere Zahlungen erzielbar.
  • Taktische Flexibilität: Wer Kündigungsschutzklage einreicht, hält sich alle Optionen offen: Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder ein individuell ausgehandelter Vergleich. Wer hingegen § 1a KSchG wählt, schließt das Arbeitsverhältnis endgültig – ohne Rückkehroption.
  • Vermeidung von Rechtsverlusten: Wird die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen (z. B. bei fehlerhafter Sozialauswahl oder fehlender Anhörung des Betriebsrats), ist durch eine Klage mehr zu erreichen – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich.
  • Sicherung von Fristen: Viele Arbeitnehmer – insbesondere mit anwaltlicher Vertretung – erheben allein zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage. Damit ist der Anspruch nach § 1a KSchG von vornherein ausgeschlossen.

Warum Arbeitgeber § 1a KSchG selten anwenden

Auch auf Arbeitgeberseite wird § 1a KSchG nicht flächendeckend praktiziert, da:

  • Rechtssicherheit fehlt: Arbeitgeber befürchten, dass der pauschale Verweis auf § 1a als Eingeständnis einer unsicheren Kündigung verstanden wird.
  • Flexibilität bei Vergleichsverhandlungen eingeschränkt ist: Ein Abfindungsangebot nach § 1a schafft einen einklagbaren Anspruch – das möchten viele Arbeitgeber vermeiden.
  • Andere Instrumente (z. B. Aufhebungsverträge) flexibler sind, insbesondere bei der Gestaltung von Beendigungsmodalitäten, Freistellung und Zeugnisregelungen.

Fazit: Die § 1a-Abfindung ist die Ausnahme – nicht die Regel

Obwohl § 1a KSchG gesetzlich normiert ist, stellt er keinen praktikablen Regelfall für Abfindungen im Kündigungsschutz dar. In der arbeitsrechtlichen Praxis führt nahezu jeder ernstzunehmende Kündigungsfall zu einer Kündigungsschutzklage – auch um Verhandlungsdruck aufzubauen und bessere Konditionen zu erzielen.

Die gesetzlich vorgesehene Abfindung von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist damit oft unterhalb dessen, was im Rahmen eines Vergleichs möglich ist. Wer seine Chancen realistisch einschätzen und seine Rechte strategisch nutzen will, ist daher mit einer anwaltlich begleiteten Kündigungsschutzklage besser beraten als mit einem starren Verzicht auf Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung.

Ein zentraler Bezugspunkt ist § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG):

§ 1a Abs. 1 KSchG: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 keine Kündigungsschutzklage, so hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.“

Diese gesetzliche Regelung greift jedoch nur selten, da viele Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen, um ihre Rechte zu sichern. Die meisten Abfindungen entstehen daher aus Verhandlungen im Kündigungsschutzprozess, insbesondere im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO).


Wann wird eine Abfindung im Kündigungsschutzprozess angeboten?

Eine Abfindung wird häufig dann angeboten, wenn der Arbeitgeber ein hohes Prozessrisiko erkennt und das Risiko einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht vermeiden möchte. Typische Konstellationen sind:

  • Zweifelhafte Kündigungsgründe: Wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist (z. B. fehlende Sozialauswahl, formale Fehler, unzureichende Abmahnungen).
  • Prozessökonomie: Arbeitgeber wollen langwierige Verfahren, Kosten und Imageschäden vermeiden.
  • Praktische Erwägungen: Auch bei einer wirksamen Kündigung kann eine Abfindung angeboten werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und den Konflikt schnell zu beenden.

In der Praxis gilt: Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung nur dann, wenn sie bereit sind, auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verzichten.


Faktoren, die die Höhe der Abfindung bestimmen

Die Höhe der Abfindung im Kündigungsschutzprozess ist Verhandlungssache. Zwar orientieren sich Gerichte oft an der Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, doch in der Praxis sind deutliche Abweichungen nach oben oder unten möglich. Entscheidend sind vor allem folgende Faktoren:

Die Höhe einer Abfindung hängt von mehreren Faktoren ab, die im Einzelfall sehr unterschiedlich ausfallen können. Eine wichtige Rolle spielt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens: Finanzstarke Arbeitgeber sind häufig eher bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen, während kleinere Betriebe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oft nur eingeschränkten Spielraum haben. Ebenso wirkt sich die Betriebszugehörigkeit aus. Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen tätig war, desto höher fällt die Abfindung in der Regel aus, da die Bindung an den Betrieb stärker ist und die Verhandlungsposition entsprechend wächst. Auch das Alter des Arbeitnehmers ist ein entscheidender Faktor. Da ältere Beschäftigte auf dem Arbeitsmarkt oft schwerer vermittelbar sind, steigt die Bereitschaft des Arbeitgebers, durch eine Abfindung die sozialen Folgen einer Kündigung abzumildern.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess: Chancen und Einflussfaktoren

Daneben kommt es auf den Kündigungsgrund an. Während Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen weit verbreitet sind, sind sie bei verhaltensbedingten Kündigungen eher die Ausnahme – es sei denn, die erhobenen Vorwürfe lassen sich rechtlich erfolgreich angreifen. Schließlich beeinflusst auch das Prozessrisiko die Verhandlung. Je unsicherer die Wirksamkeit der Kündigung ist, etwa wegen fehlerhafter Sozialauswahl oder einer unterbliebenen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, desto stärker verbessert sich die Position des Arbeitnehmers in den Vergleichsgesprächen.

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Verhandlungsführung: Die Rolle des Rechtsanwalts

Die strategische Verhandlungsführung entscheidet oft darüber, ob und in welcher Höhe eine Abfindung erzielt wird. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann:

  • die Erfolgsaussichten der Klage realistisch einschätzen,
  • den Arbeitgeber auf formale Fehler und Schwachstellen in der Kündigung hinweisen,
  • taktisch klug auf einen Vergleich mit Abfindung hinarbeiten.

In vielen Fällen ist es besser, eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen, als ein langwieriges Verfahren mit ungewissem Ausgang zu führen. Gleichzeitig sollte aber immer geprüft werden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht die bessere Option ist – etwa, wenn ein klarer Kündigungsschutz besteht.

Wer mit einer Kündigung konfrontiert wird, steht oft vor einer belastenden und emotional schwierigen Situation. Plötzlich steht die berufliche Zukunft auf dem Spiel, finanzielle Sorgen kommen auf – und viele Betroffene wissen zunächst nicht, welche Schritte sie einleiten sollten. Genau an diesem Punkt zeigt sich, wie wertvoll die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist.

Ein versierter Arbeitsrechtler ist nicht nur ein juristischer Beistand – er ist auch Verhandlungsführer, Stratege und manchmal auch Krisenmanager. Seine Aufgabe geht weit über das bloße Einreichen einer Kündigungsschutzklage hinaus. Vielmehr hilft er dabei, die richtige Entscheidung im konkreten Einzelfall zu treffen – ob es um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine einvernehmliche Beendigung mit Abfindung geht.

Realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten

Zunächst wird ein erfahrener Anwalt die rechtlichen Erfolgsaussichten sorgfältig prüfen. Ist die Kündigung formal wirksam? Wurden Sozialauswahl, Abmahnungen oder Beteiligung des Betriebsrats korrekt beachtet? Gibt es Anhaltspunkte für eine unwirksame oder sogar sittenwidrige Kündigung? Eine solche Analyse gibt Orientierung und Klarheit – beides ist in dieser Phase für den Betroffenen besonders wichtig.

Aufdeckung von Fehlern in der Kündigung

In der Praxis zeigt sich häufig: Arbeitgeber machen bei Kündigungen formale Fehler – sei es bei der Anhörung des Betriebsrats, der Einhaltung der Kündigungsfrist oder der Angabe des Kündigungsgrundes. Ein guter Anwalt erkennt diese Schwachstellen und setzt sie gezielt im Verfahren ein, um die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers zu stärken.

Taktisches Verhandeln – mit dem Ziel einer fairen Abfindung

Ein arbeitsrechtlicher Kündigungsstreit endet nicht selten mit einem Vergleich, in dem eine Abfindung vereinbart wird. Doch wie hoch diese ausfällt, hängt maßgeblich von der Verhandlungsstärke ab – und davon, wie überzeugend die Argumentation aufgebaut ist. Der Anwalt kann genau hier ansetzen: mit juristischem Sachverstand, aber auch mit dem richtigen Gespür für Timing und Strategie.

Dabei ist nicht jede Einigung automatisch die beste Lösung. Manchmal ist es durchaus sinnvoll, konsequent auf Wiedereinstellung zu klagen, etwa wenn ein klarer gesetzlicher Kündigungsschutz besteht oder die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Auch in diesen Fällen sorgt der Anwalt dafür, dass alle Optionen bedacht und im Sinne des Arbeitnehmers abgewogen werden.

Sicherheit und emotionale Entlastung für den Mandanten

Neben der rechtlichen Ebene bietet ein Anwalt vor allem eines: Sicherheit und emotionale Entlastung. Wer sich in einer existenziellen Ausnahmesituation befindet, braucht einen starken Partner an der Seite – jemanden, der die Lage überblickt, Chancen und Risiken klar benennt und zielgerichtet handelt.

Durch die professionelle Begleitung eines Rechtsanwalts wissen Mandanten, dass sie nicht allein durch diesen Prozess gehen müssen – und dass ihre Interessen mit Nachdruck vertreten werden.


Keine Garantie auf eine Abfindung – realistische Erwartungen und kluge Strategien sind entscheidend

Viele Arbeitnehmer gehen bei einer Kündigung zunächst davon aus, dass ihnen automatisch eine Abfindung zusteht. Doch das ist ein verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber kündigt – es sei denn, es liegt ein seltener Sonderfall wie § 1a KSchG oder ein Sozialplan vor.

Wer eine Kündigungsschutzklage einreicht, tut dies in erster Linie mit dem Ziel, den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Aussicht auf eine Abfindung ergibt sich meist erst im Verlauf des Verfahrens, insbesondere dann, wenn das Gericht im Gütetermin auf einen Vergleich hinwirkt – oder wenn der Arbeitgeber merkt, dass seine Kündigung voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

Abfindung ist Verhandlungssache – nicht Rechtsanspruch

Abfindung verhandeln

Die Zahlung einer Abfindung ist daher in der Regel reine Verhandlungssache. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Qualität der Kündigung, den Erfolgsaussichten im Prozess, dem Verhalten beider Seiten und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.

Realistische Erwartungen sind dabei entscheidend. Wer die eigene rechtliche Position überschätzt, riskiert enttäuscht zu werden – ebenso wie derjenige, der voreilig auf ein gutes Vergleichsangebot verzichtet.

In Fällen mit guter Rechtslage – etwa bei formalen Fehlern der Kündigung, fehlender Sozialauswahl oder besonderem Kündigungsschutz (z. B. bei Schwerbehinderung, Elternzeit oder Betriebsratstätigkeit) – kann es durchaus sinnvoll sein, konsequent auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu klagen. Die Abfindung bleibt dann nur der Plan B für den Fall, dass eine Rückkehr zum Arbeitsplatz doch nicht gewünscht oder möglich ist.


Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe oder Finanzierung – klagen lohnt sich oft

Finanzielle Bedenken sollten Arbeitnehmer nicht davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Denn es gibt mehrere Möglichkeiten, den Kündigungsschutzprozess ohne Kostenrisiko zu führen:

✅ Rechtsschutzversicherung vorhanden?

Wenn eine Berufsrechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese in der Regel die vollständigen Kosten des Kündigungsschutzverfahrens – einschließlich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Einzige Voraussetzung ist die rechtzeitige Deckungsanfrage. In diesem Fall sollte in jedem Fall Klage erhoben werden, da kein Kostenrisiko besteht und die Verhandlungsposition durch ein laufendes Verfahren deutlich gestärkt wird.

✅ Kein Geld? Prozesskostenhilfe möglich

Wer über kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt, kann beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Diese deckt je nach Bewilligungsumfang die Anwalts- und Gerichtskosten vollständig oder in Ratenzahlung. Die Antragstellung erfolgt über den eigenen Anwalt mit einem einfachen Formular zur Einkommenssituation – unbürokratisch und risikolos.

✅ Alternative: Prozessfinanzierung

In wirtschaftlich besonders sensiblen Fällen – etwa bei langjähriger Betriebszugehörigkeit oder hohen Streitwerten – kann auch ein Prozessfinanzierer einspringen. Dieser übernimmt sämtliche Kosten und erhält im Erfolgsfall einen Anteil an der Abfindung. Für den Arbeitnehmer entsteht nur im Erfolgsfall eine Beteiligung, das Risiko bleibt also ebenfalls überschaubar.


Wer klagt, kann viel gewinnen – wer nicht klagt, verliert sicher

Auch wenn es keine Garantie auf eine Abfindung gibt, gilt in der Praxis: Wer nicht klagt, verzichtet oft vorschnell auf erhebliche Ansprüche. Wer hingegen gut beraten ist, seine Erfolgsaussichten kennt und rechtlich abgesichert in das Verfahren geht, verbessert seine Position erheblich – sei es im Hinblick auf eine faire Abfindung, auf Wiedereinstellung oder auf Verhandlungsoptionen mit dem Arbeitgeber.

Eine anwaltliche Erstberatung klärt in der Regel schnell, ob sich ein Vorgehen lohnt – und wie es strategisch klug aufgesetzt werden kann.


Warum anwaltliche Beratung unverzichtbar ist

Jeder Kündigungsschutzprozess ist individuell. Eine maßgeschneiderte Strategie ist entscheidend, um das Optimum für den Arbeitnehmer herauszuholen. Ein Rechtsanwalt kann:

  • die realistischen Chancen auf eine Abfindung bewerten,
  • eine passende Verhandlungsstrategie entwickeln,
  • den Arbeitnehmer auch langfristig bei seiner beruflichen Perspektive unterstützen.

Oftmals wird die Abfindung nicht nur nach juristischen, sondern auch nach wirtschaftlichen und taktischen Gesichtspunkten bestimmt. Eine kompetente anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihre Interessen bestmöglich durchsetzen.

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Abfindung im Kündigungsschutzprozess ist Verhandlungssache

Die Abfindung im Kündigungsschutzprozess ist kein gesetzlich garantierter Anspruch, sondern das Ergebnis kluger Verhandlungen. Arbeitnehmer erhöhen ihre Chancen, wenn sie die Faktoren kennen, die die Höhe beeinflussen, und ihre Argumentation auf aktuelle Rechtsprechung stützen. Mit professioneller anwaltlicher Unterstützung lässt sich die Abfindung häufig erheblich verbessern.