Kostentransparenz im Arbeitsrecht

Anwaltskosten verstehen.Klar entscheiden.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage? Welche Gebühren fallen an? Berechnen Sie eine erste Orientierung – und besprechen Sie Ihr konkretes Kostenrisiko mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Fachanwalt für ArbeitsrechtFrankfurt am Main und persönlich bundesweit vor Ort
Kostenunterlagen und Taschenrechner auf einem Kanzleischreibtisch
Erst Klarheit. Dann der nächste Schritt.Gesetzliche Gebühren nachvollziehen – Kosten vorab besprechen.
01 / Arbeitsrechtsrechner

Was kostet meine Kündigungsschutzklage?

Wenige Angaben zeigen Ihnen die gesetzlichen Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung in erster Instanz und Ihren gewählten Anteil an den Gerichtsgebühren. Sie können einen vollständigen gerichtlichen Vergleich mit einem streitigen Urteil vergleichen.

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Ihre Kostenorientierung
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Kosten & Vorgehen besprechen ↗

Rechenmodell: Ein Auftraggeber, ein eigener Rechtsanwalt, erste Instanz im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren. 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104), beim Vergleich zusätzlich 1,0 Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003). Postpauschale: 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit (Nr. 7002); 19 % USt. (Nr. 7008). Bei Urteil 2,0 Gerichtsgebühren (Nr. 8210 KV GKG), bei vollständigem gerichtlichem Vergleich vor streitigem Urteil 0 (Vorbemerkung 8 KV GKG). Hinweis zur Einzelfallberatung.

02 / Wer trägt die Kosten?

Gewonnen heißt im Arbeitsrecht nicht automatisch kostenfrei.

Die wichtigste Kostenregel für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steht in § 12a Abs. 1 ArbGG. Sie gilt im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz.

Jede Seite trägt grundsätzlich den eigenen Anwalt.

Der Prozesserfolg ändert daran grundsätzlich nichts. Der Erstattungsausschluss betrifft auch die Entschädigung wegen Zeitversäumnis. Die gesetzliche Ausnahme für bestimmte Verweisungskosten und eine mögliche abweichende Vereinbarung sind gesondert zu prüfen.

Gerichtskosten folgen eigenen Regeln.

Bei einem streitigen Urteil trägt grundsätzlich die unterliegende Seite die Gerichtskosten; bei teilweisem Erfolg kommt eine Quote in Betracht. § 12a ArbGG befreit nicht von Gerichtsgebühren und Gerichtsauslagen.

Ein Vergleich verändert die Rechnung.

Beendet ein vollständiger gerichtlicher Vergleich das Verfahren vor einem streitigen Urteil, entfallen die Gerichtsgebühren. Anwaltliche Einigungsgebühr und mögliche Auslagen bleiben. Für Berufung und Revision gelten andere Erstattungs- und Gebührensätze.

Blick in einen Gerichtssaal mit Richterbank und Sitzungstischen
Der Wert hinter den Gebühren

Der Streitwert ist kein Rechnungsbetrag.

Er ist die Grundlage, aus der die gesetzlichen Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren berechnet werden. Bei einer Kündigungsschutzklage dient häufig das Entgelt für drei Monate als Orientierung. § 42 Abs. 2 GKG legt hierfür die Obergrenze eines Vierteljahresentgelts fest.

Eine vereinbarte Abfindung wird dem Kündigungsstreitwert nicht hinzugerechnet. Weitere Anträge, Sonderzahlungen oder zusätzliche Streitpunkte können die Bewertung jedoch verändern. Werden bisher nicht anhängige, eigenständige Streitpunkte mitverglichen, kann ein Vergleichsmehrwert zusätzliche Anwaltsgebühren auslösen.

Mehr zum Kündigungsschutzprozess →

Erstberatung

Eine erste Beratung dient der rechtlichen Einordnung. Ohne Vergütungsvereinbarung beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher höchstens 190 € netto, also 226,10 € bei 19 % USt., zuzüglich gegebenenfalls anfallender Auslagen. Bei zusätzlich 20 € netto Auslagen beträgt die Gesamtsumme einschließlich 19 % Umsatzsteuer 249,90 €. Das ist eine gesetzliche Obergrenze, kein pauschales Preisangebot der Kanzlei.

§ 34 RVG sieht für weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten ohne Vergütungsvereinbarung jeweils höchstens 250 € netto vor. Eine Beratungsgebühr wird auf zusammenhängende weitere Tätigkeit angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Vertretung nach RVG

Für eine außergerichtliche Vertretung kommt regelmäßig eine Geschäftsgebühr in Betracht. Der allgemeine Rahmen nach Nr. 2300 VV RVG reicht von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 setzt eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus; der konkrete Satz richtet sich nach dem Einzelfall.

Vor Gericht können Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren entstehen. Eine Terminsgebühr ist auch ohne Präsenztermin möglich. Die Rechner erklären, welche Positionen sie ansetzen.

Honorar & Auslagen

Eine Vergütungsvereinbarung, etwa über Zeit- oder Pauschalhonorar, kann zu anderen Beträgen führen als das RVG-Modell. Der vereinbarte Umfang und die Vergütung sollten vor der Beauftragung geklärt werden.

Zusätzlich können Reise-, Kopier-, Zustellungs-, Zeugen- oder Sachverständigenkosten entstehen. Gesetzliche Gebühr, Anwaltsauslagen, Umsatzsteuer und Gerichtskosten werden deshalb getrennt betrachtet.

03 / Allgemeiner RVG-Rechner

Rechtsanwaltsgebühren nach Gegenstandswert.

Berechnen Sie Ihre eigenen gesetzlichen Wertgebühren für eine außergerichtliche Vertretung, ein gewöhnliches Zivilverfahren in erster Instanz oder beide Schritte. Für Verfahren vor dem Arbeitsgericht verwenden Sie bitte den Arbeitsrechtsrechner oben.

Gebühren auswählen
Auslagen, Umsatzsteuer & Gericht

Bei zwei Schritten: identischer Gegenstandswert, derselbe Gegenstand und derselbe Anwalt. Die halbe Geschäftsgebühr, höchstens ein Satz von 0,75, wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Eine Einigung wird dann ausschließlich für den gerichtlichen Schritt angesetzt.

Lokale Berechnung ohne Übermittlung Ihrer Eingaben.

Ihre Gebührenübersicht
Bitte wählen Sie gültige Werte. Die Berechnung wird hier angezeigt.

Individuelle Kosten klären ↗

Umfang: Allgemeine Wertgebühren nach § 13 RVG, ein Auftraggeber, kein Sonderverfahren. Gerichtliche Verfahrensgebühr: 1,3 (Nr. 3100); Terminsgebühr bei Auswahl: 1,2 (Nr. 3104). Eine vollständige gerichtliche Einigung setzt hier zugleich die 1,2 Terminsgebühr an, auch bei schriftlichem Vergleich im gewöhnlichen Zivilverfahren. Einigungsgebühr außergerichtlich: 1,5 (Nr. 1000), bei anhängigem Verfahren: 1,0 (Nr. 1003). Kein Vergleichsmehrwert, keine Teilanrechnung unterschiedlicher Werte, keine Mehrvertretung, keine PKH-Vergütung, kein Inkasso, keine Familiensachen, Mahn-, Rechtsmittel- oder besonderen Online-Verfahren.

04 / Finanzierung & Absicherung

Welche Kosten müssen Sie selbst tragen?

Der errechnete Gebührenbetrag und Ihr tatsächlicher Eigenanteil sind nicht immer gleich. Entscheidend sind eine mögliche Versicherungsdeckung, staatliche Hilfe und die konkrete Mandatsvereinbarung.

Rechtsschutzversicherung

Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung kann die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten im versicherten Umfang übernehmen. Prüfen Sie vorab insbesondere:

  • Ist Arbeitsrecht im Vertrag eingeschlossen und liegt eine Deckungszusage für diesen Fall vor?
  • Gelten Wartezeit, Selbstbeteiligung, Ausschlüsse oder eine Begrenzung des Versicherungsschutzes?
  • Sind Vergleich, mitgeregelte Ansprüche und mögliche Mehrkosten einer Honorarvereinbarung gedeckt?

Der Rechner zeigt die Gebühren vor einer möglichen Erstattung. Ihr Eigenanteil lässt sich erst anhand der konkreten Deckungszusage und Vertragsbedingungen bestimmen. Bringen Sie Ihre Versicherungsdaten zur Kostenbesprechung mit.

Keine Versicherung? Möglichkeiten prüfen.

Fehlender Rechtsschutz bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihre Rechte nicht verfolgen können. Bei geringen finanziellen Mitteln kommen Beratungshilfe für außergerichtliche Hilfe und Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren in Betracht.

Voraussetzungen, Erfolgsaussicht, Beiordnung eines Anwalts und mögliche Ratenzahlungen sind im Einzelfall zu prüfen. Prozesskostenhilfe ist kein pauschales Versprechen eines kostenlosen Verfahrens. Je nach Fall kann auch eine externe Prozessfinanzierung in Betracht kommen. Ob eine Finanzierung angeboten wird und zu welchen Konditionen, insbesondere mit welcher Erfolgsbeteiligung, ist individuell zu prüfen.

05 / Häufige Fragen

Gut informiert in die Beratung.

Antworten zu Anwaltskosten im Arbeitsrecht, zum RVG und zur Finanzierung einer Kündigungsschutzklage.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage bei 4.000 € brutto?

Bei einem angenommenen Streitwert von 12.000 € beträgt die 1,0 RVG-Gebühr 707 €. Ohne vorgerichtliche Vertretung ergeben 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 20 € Postpauschale und 19 % Umsatzsteuer eigene Anwaltskosten von 2.127,13 €. Bei vollständigem gerichtlichem Vergleich kommt eine 1,0 Einigungsgebühr hinzu; die eigenen Anwaltskosten betragen dann 2.968,46 €. Bei streitigem Urteil entstehen 627 € Gerichtsgebühren, die bei vollständigem Unterliegen hinzukommen. Beim vollständigen gerichtlichen Vergleich vor streitigem Urteil entfallen diese Gerichtsgebühren. Weitere Auslagen und Vergleichsmehrwerte sind in diesem Beispiel nicht enthalten.

Zahlt mein Arbeitgeber die Anwaltskosten, wenn ich gewinne?

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz grundsätzlich nicht. § 12a Abs. 1 ArbGG schließt die Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich aus. Jede Seite trägt daher regelmäßig ihren eigenen Anwalt unabhängig vom Ausgang. Für Gerichtskosten, gesetzliche Ausnahmen, abweichende Vereinbarungen und spätere Instanzen gelten gesonderte Regeln.

Erhöht eine Abfindung den Streitwert?

Eine Abfindung wird nach § 42 Abs. 2 GKG dem Wert eines Kündigungsstreits nicht hinzugerechnet. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Vergleich ohne weitere Gebührenfolgen bleibt: Werden zusätzliche, bisher nicht anhängige Streitpunkte geregelt, kann ein Vergleichsmehrwert entstehen. Solche Mehrwerte bildet der Rechner nicht ab. Für eine erste Orientierung zur Abfindung können Sie auch den Abfindungsrechner nutzen.

Ist ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht kostenlos?

Ein vollständiger gerichtlicher Vergleich, der das Verfahren vor einem streitigen Urteil beendet, lässt die Gerichtsgebühren nach Vorbemerkung 8 KV GKG entfallen. Eigene Anwaltsgebühren einschließlich der Einigungsgebühr sowie mögliche gerichtliche und anwaltliche Auslagen bleiben. Ein Teilvergleich oder ein Vergleich nach streitigem Urteil kann anders zu behandeln sein.

Was kostet eine anwaltliche Erstberatung?

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher beträgt die Gebühr ohne Vergütungsvereinbarung nach § 34 RVG höchstens 190 € netto, bei 19 % Umsatzsteuer also 226,10 €, zuzüglich gegebenenfalls anfallender Auslagen. Bei zusätzlich 20 € netto Auslagen beträgt die Gesamtsumme einschließlich 19 % Umsatzsteuer 249,90 €. Für weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten gilt ohne Vergütungsvereinbarung jeweils eine Obergrenze von 250 € netto. Eine Vergütungsvereinbarung kann abweichen. Den konkreten Preis und Umfang klären Sie vor der Beauftragung mit der Kanzlei.

Wird eine Geschäftsgebühr auf das Gerichtsverfahren angerechnet?

Wurde derselbe Anwalt zunächst außergerichtlich und anschließend gerichtlich wegen desselben Gegenstands tätig, wird die Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, bei Wertgebühren höchstens mit einem Satz von 0,75, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr beträgt die Anrechnung daher 0,65. Die Rechner berücksichtigen dies bei Auswahl beider Schritte mit identischem Wert. Unterschiedliche Werte oder nur teilweise identische Gegenstände benötigen eine individuelle Berechnung.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kündigungsschutzklage?

Das hängt vom Versicherungsvertrag und der Deckungszusage ab. Arbeitsrecht muss eingeschlossen sein; Wartezeiten, Selbstbeteiligung, Ausschlüsse und der Zeitpunkt des Versicherungsfalls können entscheidend sein. Auch Vergleichsmehrwerte und Honorarvereinbarungen sind nicht automatisch vollständig gedeckt. Eine Versicherungsanfrage ersetzt weder die Klage noch die Wahrung der grundsätzlich dreiwöchigen Klagefrist.

Kann ich ohne Anwalt Kündigungsschutzklage erheben?

In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht für die Parteien grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 11 ArbGG). Die Rechtsantragstelle kann bei der Aufnahme einer Klage helfen, erteilt aber keine individuelle Rechtsberatung. Fristen, Anträge, Beweisfragen und Vergleichsfolgen sollten Sie sorgfältig prüfen lassen. Auch ohne Anwalt können Gerichtskosten und weitere eigene Aufwendungen anfallen.

Für welchen Gebührenstand gelten die Rechner?

Die Rechner verwenden ausschließlich die seit 1. Juni 2025 geltenden Wertgebührentabellen nach Anlage 2 RVG und Anlage 2 GKG, geprüft am 18. Oktober 2026. Eine Auswahl älterer Gebührentabellen ist nicht vorgesehen. Die Berechnung setzt einen Auftrag und – soweit relevant – ein Verfahren ab 1. Juni 2025 voraus. Altmandate und Altverfahren können nach §§ 60 RVG und 71 GKG anderen Regeln unterliegen und benötigen eine individuelle Kostenberechnung.

Wie verbindlich ist das Ergebnis?

Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Modellrechnung, kein Honorarangebot und keine verbindliche Kostenfestsetzung. Die tatsächlichen Gebühren hängen unter anderem von Auftrag, Verfahrensverlauf, gerichtlicher Wertfestsetzung, zusätzlichen Streitpunkten und einer möglichen Vergütungsvereinbarung ab. Nicht eingegebene zusätzliche Auslagen sind nicht enthalten. Für Ihren konkreten Fall erhalten Sie eine individuelle Kosteneinschätzung.

Persönlich. Klar. Vorausschauend.

Klären wir Ihre Kosten.
Und Ihre nächsten Schritte.

Rechtsanwalt Adrian Jäckel begleitet Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Fachanwalt für Arbeitsrecht. Besprechen Sie Ihre Kündigung, Ihre Handlungsoptionen und das wirtschaftlich sinnvolle Vorgehen – persönlich in Frankfurt am Main oder digital.

01 / Anliegen schildernZugangstag der Kündigung, Arbeitsvertrag und offene Fragen bereithalten.
02 / Kosten besprechenGebührenmodell, Versicherungsdeckung und möglichen Eigenanteil klären.
03 / Vorgehen festlegenNach rechtlicher Prüfung über Auftrag und weitere Schritte entscheiden.

Die Kontaktaufnahme und Übersendung von Unterlagen begründen noch kein Mandat. Ein Mandat entsteht erst durch ausdrückliche Annahme. Eine Nachricht an die Kanzlei ersetzt keine fristwahrende Klage.

Rechtsanwalt Adrian Jäckel

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Am Hauptbahnhof 16 · 60329 Frankfurt am Main

0155 60 11 80 35 kanzlei@ra-aj.de

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