Arbeitsrecht · Resturlaub nach Beendigung
Urlaubsabgeltung berechnen und Anspruch verstehen
Bleiben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubstage offen, kann ein Anspruch auf Auszahlung bestehen. Der Rechner zeigt den voraussichtlichen Bruttobetrag. Ob und wie viele Tage abzugelten sind, hängt von Ihrem Einzelfall ab.

In wenigen Schritten
Urlaubsabgeltungsrechner
Geben Sie die bereits ermittelten offenen Urlaubstage ein. Der Rechner prüft nicht, ob Urlaub verfallen, gewährt oder durch wirksame Freistellung erfüllt wurde.
Ihre Orientierung
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Noch keine Berechnung
Die Berechnung erfolgt vollständig in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden nicht an die Kanzlei übermittelt.
Die Berechnung zeigt eine unverbindliche Bruttoschätzung und ersetzt keine Prüfung von Urlaubsstand, Bemessungsentgelt, Tarifvertrag oder arbeitsvertraglichen Regelungen.

Der Anspruch
Wann wird Resturlaub ausgezahlt?
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Entscheidend ist, welcher Urlaubsanspruch am rechtlichen Ende tatsächlich noch offen ist.
Das gilt etwa nach Kündigung, Befristungsende oder Aufhebungsvertrag. Auch bei Krankheit kann ein Abgeltungsanspruch bestehen, wenn Urlaub bei Beendigung noch vorhanden ist. Solange das Arbeitsverhältnis läuft, hat die tatsächliche Erholung durch bezahlten Urlaub grundsätzlich Vorrang.
Wichtig: Allein eine lange Kündigungsfrist beseitigt den Anspruch nicht. Es kommt darauf an, ob Urlaub wirksam gewährt und genommen wurde oder beim Ausscheiden noch offen ist.
Vor der Eingabe prüfen
Wie viele Urlaubstage sind wirklich offen?
Urlaubsanspruch
Ermitteln Sie den gesetzlichen, vertraglichen und gegebenenfalls tariflichen Urlaub für das betreffende Jahr. Bei Teiljahren und wechselnden Arbeitstagen kann eine gesonderte Umrechnung nötig sein.
Genommener Urlaub
Ziehen Sie wirksam gewährte Urlaubstage ab. Eine Freistellung nach Kündigung erfüllt Urlaub nur unter den rechtlichen Voraussetzungen einer bezahlten Urlaubsgewährung.
Übertrag aus Vorjahren
Prüfen Sie Resturlaub aus früheren Jahren sowie Hinweise des Arbeitgebers auf Inanspruchnahme und möglichen Verfall. Pauschale Annahmen zum 31. März reichen oft nicht.

Der Betrag
So berechnet der Rechner den Tageswert
Nach § 11 BUrlG richtet sich das Urlaubsentgelt grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt außer Betracht. Für die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich der Zeitraum vor Beendigung maßgeblich.
Brutto der letzten 13 Wochen ÷ (13 × Arbeitstage pro Woche) × offene Urlaubstage
Bei gleichbleibendem Monatsgehalt nutzt der Rechner näherungsweise Monatsbrutto × 3 als Verdienst für 13 Wochen. Wer den maßgeblichen Verdienst der letzten 13 Wochen kennt, kann ihn direkt eingeben.
Beispiel: 3.000 € Monatsbrutto, fünf Arbeitstage pro Woche und zehn offene Urlaubstage ergeben näherungsweise 1.384,62 € brutto.
Die Wochenarbeitstage bestimmen hier den Tageswert. Bereits als Arbeitstage gezählte Resturlaubstage dürfen nicht ein zweites Mal mit „Arbeitstage ÷ 5“ gekürzt werden.

Verfall und Krankheit
Verfällt Urlaub automatisch?
Grundsätzlich soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BUrlG möglich. Der gesetzliche Urlaub verfällt jedoch im Regelfall nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor konkret über den offenen Urlaub informiert, zur Inanspruchnahme auffordert und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).
Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln. Die oft genannte 15-Monats-Grenze ist nicht in jeder Konstellation ohne Weiteres anwendbar; insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung und die Mitwirkung des Arbeitgebers können entscheidend sein (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).

Anspruch sichern
Fristen nach dem Ausscheiden beachten
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht grundsätzlich mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er unterliegt regelmäßig der dreijährigen Verjährung, die im Regelfall mit dem Schluss des Beendigungsjahres beginnt (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20).
Früher handeln: Als Geldanspruch kann Urlaubsabgeltung außerdem wirksamen arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Solche Fristen können deutlich kürzer sein (BAG, 09.03.2021 – 9 AZR 323/20). Prüfen Sie die einschlägigen Regelungen und machen Sie Ansprüche rechtzeitig nachweisbar geltend.
Häufige Fragen
Urlaubsabgeltung kurz erklärt
Kann ich mir Urlaub schon während des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen?
Der gesetzliche Erholungsurlaub ist grundsätzlich als bezahlte Freizeit zu gewähren. Die gesetzliche Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG greift, wenn Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann.
Gilt der Rechner auch bei Teilzeit?
Ja, sofern Sie das auf Ihre tatsächlichen regelmäßigen Wochenarbeitstage bezogene Monatsentgelt und die dazu passenden offenen Urlaubstage eingeben. Bei wechselnden Arbeitstagen oder Arbeitszeitmodellen ist eine individuelle Berechnung nötig.
Ist das Ergebnis netto oder brutto?
Der Rechner zeigt einen Bruttobetrag. Die tatsächliche Auszahlung kann durch Steuern und Sozialabgaben geringer sein; diese werden hier nicht berechnet.
Was, wenn der Arbeitgeber mich freigestellt hat?
Eine Freistellung kann Urlaub erfüllen, wenn sie rechtlich wirksam als bezahlter Urlaub gewährt wurde. Der genaue Wortlaut und die Umstände sollten geprüft werden.
Persönliche Prüfung
Resturlaub und Abrechnung prüfen lassen
Wenn Urlaubsstand, Freistellung, Krankheit oder Fristen streitig sind, kann Rechtsanwalt Adrian Jäckel als Fachanwalt für Arbeitsrecht die Unterlagen und die Berechnung prüfen. Schildern Sie kurz Ihr Anliegen und nennen Sie das Beendigungsdatum.
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt und Abgeltung; § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt
- BAG zu Hinweispflichten; BAG zu Krankheit; BAG zur Verjährung; BAG zu Ausschlussfristen
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine individuelle Rechtsberatung.
