Berufung im Arbeitsrecht

Berufung im Arbeitsrecht – So wehren Sie sich erfolgreich gegen ein Urteil!

​Was ist eine Berufung im Arbeitsrecht?

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine gerichtliche Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht (LAG) überprüfen lassen kann. Sie ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt und ermöglicht eine erneute rechtliche und teilweise auch tatsächliche Überprüfung eines Urteils.

Nach § 64 Abs. 1 ArbGG ist die Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichts zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat.

Voraussetzungen für eine zulässige Berufung

1. Statthaftigkeit der Berufung

Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG ist die Berufung nur in bestimmten Fällen zulässig:

  • Wenn der Beschwerdewert über 600 Euro liegt oder
  • Wenn das Arbeitsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

Das bedeutet, dass nicht jede arbeitsgerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Besonders bei Streitigkeiten mit geringem finanziellen Interesse wird die Berufung oft nicht zugelassen. Das Arbeitsgericht entscheidet hier im Einzelfall.

2. Einhaltung der Berufungsfrist

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Begründung der Berufung muss spätestens zwei Monate nach Zustellung erfolgen.

Versäumt die unterlegene Partei diese Fristen, wird das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Eine Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn unverschuldete Hindernisse vorliegen.

Ablauf des Berufungsverfahrens

  1. Einlegung der Berufung: Die Berufung wird schriftlich beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt. Dies erfolgt durch den Berufungskläger oder dessen Rechtsanwalt, wobei eine anwaltliche Vertretung gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG zwingend erforderlich ist.
  2. Berufungsbegründung: Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils muss eine detaillierte Begründung erfolgen. Hier wird dargelegt, warum das Urteil des Arbeitsgerichts aus Sicht des Berufungsklägers fehlerhaft ist.
  3. Erwiderung der Gegenseite: Die gegnerische Partei kann zur Berufung Stellung nehmen und eine Zurückweisung beantragen.
  4. Mündliche Verhandlung: Das LAG setzt einen Termin zur Verhandlung an und prüft die vorgetragenen Argumente. Die Verhandlung ist öffentlich, und es wird geprüft, ob das Arbeitsgericht das Recht korrekt angewendet hat.
  5. Urteil des LAG: Das Gericht entscheidet durch Urteil, ob die Berufung Erfolg hat oder zurückgewiesen wird. In vielen Fällen bleibt es bei der Entscheidung der ersten Instanz. Allerdings besteht auch in der mündlichen Verhandlung noch die Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung. Oftmals streben die Parteien eine gütliche Lösung an, um das Risiko einer endgültigen Niederlage zu vermeiden. Ein Vergleich kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn beide Seiten Kompromissbereitschaft zeigen und so eine für beide akzeptable Lösung gefunden werden kann. Dies spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern kann auch dazu beitragen, eine einvernehmliche Trennung oder eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter neuen Bedingungen zu erreichen.

Erfolgsaussichten einer Berufung

Eine Berufung hat nur dann Erfolg, wenn das Arbeitsgericht in erster Instanz Fehler gemacht hat. Diese können in der rechtlichen Würdigung, in der Beweiswürdigung oder in Verfahrensfehlern bestehen. Allerdings reicht es nicht aus, mit dem Urteil unzufrieden zu sein – es müssen handfeste rechtliche Argumente gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

Besonders erfolgversprechend sind Berufungen, wenn:

  • Wichtige Beweise vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt wurden.
  • Die rechtliche Beurteilung von einem obergerichtlichen Urteil abweicht.
  • Verfahrensfehler vorliegen, die das Ergebnis beeinflusst haben.

Besetzung des Berufungsgerichts

Ein Berufungsverfahren am Landesarbeitsgericht ist grundsätzlich mit drei Richtern besetzt: Einem vorsitzenden Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern, die aus den Reihen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter stammen. Diese Zusammensetzung stellt sicher, dass sowohl die juristische als auch die arbeitsmarktpolitische Perspektive in die Entscheidung einfließt. Die ehrenamtlichen Richter bringen praktische Erfahrungen aus dem Arbeitsleben mit, was für eine ausgewogene Urteilsfindung besonders wichtig ist.

Lohnt sich eine Berufung?

Ob eine Berufung sinnvoll ist, hängt von der individuellen Fallkonstellation ab. Ist das erstinstanzliche Urteil offensichtlich fehlerhaft oder gibt es neue Beweismittel, kann eine Berufung erfolgreich sein. Andernfalls droht das Risiko, dass die Berufung zurückgewiesen wird und zusätzliche Kosten entstehen.

Wichtig ist es, die Erfolgsaussichten sorgfältig zu prüfen. Eine Berufung ist oft mit weiteren Gerichtskosten und Anwaltskosten verbunden, sodass sich dieser Schritt gut überlegt sein sollte. Allerdings stellt dies für viele Arbeitnehmer keine finanzielle Belastung dar, sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten für das Verfahren übernimmt. In diesem Fall können Betroffene ihre Rechte ohne erhebliches Kostenrisiko durchsetzen.

Wer eine Berufung einlegen möchte, sollte sich von einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann prüfen, ob eine realistische Chance auf Erfolg besteht.

Rechtsanwalt Jäckel hilft Ihnen gerne. Schreiben Sie eine E-Mail und fügen Sie das erstinstanzliche Urteil bei, mit dem Hinweis warum Sie dagegen vorgehen wollen.