Mietvertrag Kündigung

Kündigung Mietvertrag Wohnung– Rechte, Fristen & Widerspruch

Grundlagen der Kündigung eines Wohnraummietvertrags

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unterliegt gesetzlichen Vorgaben, die sowohl Mieter als auch Vermieter beachten müssen. Während Mieter grundsätzlich ohne Begründung kündigen können, benötigt der Vermieter ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 BGB. Zudem gelten je nach Mietdauer unterschiedliche Kündigungsfristen.

Ordentliche Kündigung durch den Mieter

Mieter können ein unbefristetes Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gemäß § 573c Abs. 1 BGB ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats dem Vermieter zugehen, damit dieser Monat noch in die Frist einbezogen wird. Eine schriftliche Kündigung ist zwingend erforderlich (§ 568 BGB).

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Ein Vermieter kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich kündigen. Gemäß § 573 BGB ist dies möglich, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die häufigsten Kündigungsgründe sind:

  1. Eigenbedarf: Der Vermieter oder ein naher Verwandter benötigt die Wohnung für sich.
  2. Vertragsverletzung: Wiederholte Verstöße des Mieters, z. B. Zahlungsverzug oder erhebliche Pflichtverletzungen.
  3. Wirtschaftliche Verwertung: Der Vermieter muss nachweisen, dass er die Immobilie wirtschaftlich sinnvoll nutzen möchte und dies mit der Fortführung des Mietverhältnisses nicht möglich ist.

Kündigungsfristen für Vermieter

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Vermieter richtet sich nach der Mietdauer (§ 573c BGB):

  • Bis zu 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
  • Mehr als 5 Jahre Mietdauer: 6 Monate
  • Mehr als 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate

Die Kündigung muss ebenfalls spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat in die Frist mit einbezogen wird.

Form und Zugang der Kündigung

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) und von allen Mietparteien bzw. Vermietern unterzeichnet sein. Eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung ist ratsam, um den Zugang nachweisen zu können.

Kündigungsschutz und Sperrfristen

Mieter genießen besonderen Schutz, insbesondere in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt. In bestimmten Fällen besteht eine Kündigungssperrfrist von bis zu zehn Jahren (§ 577a BGB), z. B. nach einer Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. Zudem haben Mieter gemäß § 574 BGB das Recht, der Kündigung zu widersprechen, wenn deren Durchsetzung eine unzumutbare Härte darstellen würde. In diesem Fall kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

Wurde eine Kündigung ausgesprochen, kann es für den Mieter ratsam sein, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn eine Räumungsklage droht. In vielen Fällen kann eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung lohnenswert sein, um etwaige formale oder materielle Fehler aufzudecken und sich gegen eine unrechtmäßige Beendigung des Mietverhältnisses zur Wehr zu setzen.

Fazit

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen. Während Mieter jederzeit mit dreimonatiger Frist kündigen können, müssen Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweisen und je nach Mietdauer längere Fristen einhalten. Eine ordnungsgemäße schriftliche Kündigung sowie die Einhaltung der Fristen sind essenziell, um rechtliche Probleme zu vermeiden.