Einstweilige Verfügung bei ausbleibender Gehaltszahlung – mit diesem rechtlichen Instrument können Arbeitnehmer in akuter finanzieller Notlage ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt auch kurzfristig durchsetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses monatelang kein Gehalt zahlt. In diesem Rechtstipp erklären wir, wann der Weg über die einstweilige Verfügung möglich ist, was das Arbeitsgericht dabei prüft und wie die aktuelle Rechtsprechung den Betroffenen den Rücken stärkt.
Was ist eine einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht?
Die einstweilige Verfügung ist ein Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie ermöglicht eine schnelle gerichtliche Entscheidung, wenn eine besondere Dringlichkeit besteht. Im Arbeitsrecht kann sie beispielsweise dazu dienen, rückständige Lohnzahlungen sicherzustellen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden in eine existenzielle Notlage gerät.
Einstweilige Verfügung bei ausbleibender Gehaltszahlung
Im Zentrum steht die einstweilige Verfügung bei ausbleibender Gehaltszahlung – sie greift, wenn der Lohn so lange aussteht, dass dem Arbeitnehmer ernsthafte wirtschaftliche Nachteile drohen.
Gesetzliche Grundlage
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Normen:
- § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m.
- § 940 ZPO (analog) – Leistungsverfügung,
- §§ 611a, 615 BGB – Vergütungsanspruch, auch bei Annahmeverzug,
- sowie §§ 293 ff. BGB – Regeln zum Schuldnerverzug.
Zentrale Vorschrift:
§ 615 Satz 1 BGB: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs unterbliebenen Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.“
Voraussetzungen für den Antrag auf einstweilige Verfügung
Damit ein Gericht dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgibt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Fortbestehendes Arbeitsverhältnis
Ein rechtskräftiges Urteil oder eindeutige Umstände müssen belegen, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht.
2. Arbeitsangebot durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung tatsächlich oder wörtlich angeboten haben (§§ 294, 295 BGB).
3. Annahmeverzug des Arbeitgebers
Verweigert der Arbeitgeber die Annahme der angebotenen Arbeitsleistung, gerät er in Annahmeverzug. Der Lohnanspruch bleibt bestehen (§ 615 BGB).
4. Dringlichkeit / existenzielle Notlage
Der Verfügungsgrund liegt regelmäßig in einer existentiellen wirtschaftlichen Notlage. Diese muss durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.
5. Keine vorrangigen staatlichen Leistungen
Der Arbeitnehmer darf nicht auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe verwiesen werden können, etwa weil das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Zahlung solcher Leistungen daher rechtlich nicht gesichert ist.
Entscheidungskriterien der Gerichte – aktuelle Rechtsprechung
Die Rechtsprechung erkennt den Anspruch auf eine einstweilige Verfügung an, wenn der Lohnrückstand eine existentielle Notlage verursacht und der Arbeitgeber eindeutig im Annahme- und Zahlungsverzug ist:
- Fortbestehendes Arbeitsverhältnis und glaubhaft gemachte Notlage reichen für einstweilige Verfügung.
- Lohnansprüche können in existenziellen Fällen auch im Eilverfahren durchgesetzt werden.
Praktische Tipps für die Antragstellung
- Dokumentation ist alles: Lohnabrechnungen, Arbeitsangebote, Schreiben an den Arbeitgeber – alles lückenlos sammeln.
- Eidesstattliche Versicherung: Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Notlage ist zwingend notwendig.
- Pfändungsfreibeträge als Richtwert: Zur Bestimmung der Zahlungsbeträge können die Freibeträge nach § 850c ZPO herangezogen werden.
- Rechtsanwalt beauftragen: Die Antragstellung ist rechtlich komplex. Eine anwaltliche Vertretung erhöht die Erfolgschancen erheblich.
Wann wird gezahlt – und wieviel?
Ein Antrag auf einstweilige Verfügung kann auf die Auszahlung eines monatlichen Mindestbetrags (z. B. 2.000 EUR netto) gerichtet sein, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Die Gerichte orientieren sich bei der Bemessung regelmäßig an den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und berücksichtigen weitere zwingende Ausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge oder Kreditverpflichtungen.
Schnell handeln bei Lohnverzug
Eine einstweilige Verfügung bei ausbleibender Gehaltszahlung ist ein wirksames Mittel, um existenzbedrohenden Situationen zu begegnen. Wer unverschuldet monatelang auf sein Gehalt warten muss und sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, kann das Arbeitsgericht zum Handeln bewegen – auch ohne vorherige mündliche Verhandlung. Die Chancen stehen gut, wenn die Voraussetzungen stimmen und sauber dokumentiert werden.