Fahrzeit als Arbeitszeit: EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte bei Sammelbeförderung

Fahrzeit als Arbeitszeit: EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte bei Sammelbeförderung

Fahrzeit als Arbeitszeit anzuerkennen, ist in vielen Arbeitsverhältnissen ein ständiger Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wer morgens ins Büro pendelt, erbringt in der Regel keine Arbeitsleistung. Doch wie sieht es aus, wenn der Chef anordnet, dass sich alle Mitarbeiter an einem Treffpunkt versammeln, um gemeinsam mit einem Firmenfahrzeug zur Baustelle oder zum Einsatzort zu fahren? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung (Az. C-110/24) nun Klarheit geschaffen. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum diese spezielle Form der Anreise voll vergütungspflichtig ist und welche Konsequenzen das für die Praxis hat.

Der aktuelle Fall: Streit um die Fahrtzeit im Firmenbulli

Der Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits lag in Spanien, betrifft aber aufgrund der zugrundeliegenden EU-Richtlinie alle Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland. Geklagt hatte eine Gewerkschaft gegen ein öffentliches Unternehmen, das für die Pflege von Naturräumen zuständig ist.

Die Situation stellte sich wie folgt dar: Die Arbeitnehmer mussten sich morgens zu einer festgelegten Uhrzeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt (einem sogenannten „Stützpunkt“) einfinden. Von dort aus fuhren sie gemeinsam in einem Firmenfahrzeug, das von einem Kollegen gesteuert wurde und das notwendige Arbeitsmaterial enthielt, zu den oft wechselnden Einsatzorten in Naturschutzgebieten. Nach Arbeitsende wurden sie wieder zum Stützpunkt zurückgebracht.

Der Arbeitgeber erfasste zwar die Hinfahrt, weigerte sich jedoch, die Rückfahrt vom Einsatzort zum Stützpunkt als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Begründung: Während der Fahrt würden die Mitarbeiter keine eigentlichen Aufgaben wahrnehmen. Der EuGH musste nun klären, ob diese Fahrzeit als Arbeitszeit im Sinne der EU-Richtlinie zu werten ist.

Die rechtliche Grundlage: Was ist eigentlich Arbeitszeit?

Um das Urteil zu verstehen, muss man einen Blick auf die gesetzlichen Definitionen werfen. Entscheidend ist hier Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Gesetzestext (Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/88/EG):

„Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.“

Im Umkehrschluss definiert die Richtlinie die „Ruhezeit“ als jede Zeitspanne, die keine Arbeitszeit ist. Eine Grauzone oder Zwischenkategorie gibt es im Europarecht nicht. Entweder ruht der Arbeitnehmer, oder er arbeitet.

Das Kernproblem bei Reisezeiten ist oft die Abgrenzung: Dient die Zeit der Erholung (Privatsache) oder steht der Mitarbeiter unter dem Weisungsrecht des Chefs?

Das Urteil des EuGH: Fahrzeit als Arbeitszeit bestätigt

Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 zugunsten der Arbeitnehmer. Das Gericht stellte klar: Die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Firmenfahrzeug gemeinsam zurücklegen müssen, ist Arbeitszeit.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für Branchen wie das Baugewerbe, die Reinigungsbranche, den Pflegedienst und Handwerksbetriebe. Doch warum hat das Gericht so entschieden? Die Richter prüften drei wesentliche Merkmale, die für die Praxis enorm wichtig sind.

1. Ausübung der Tätigkeit und Wahrnehmung von Aufgaben

Das erste Kriterium für die Einordnung von Fahrzeit als Arbeitszeit ist die Frage, ob der Arbeitnehmer während der Fahrt eine Tätigkeit ausübt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall argumentierte, dass bloßes „Sitzen im Auto“ keine Arbeit sei.

Der EuGH sah das anders. Da die Mitarbeiter keinen festen Arbeitsort (wie ein Büro) haben, sondern an wechselnden Orten in der Natur arbeiten, sind die Fahrten ein untrennbarer Bestandteil ihrer Tätigkeit. Ohne die Fahrt könnten sie ihre technische Leistung vor Ort gar nicht erbringen. Für mobile Arbeitnehmer gehört das Reisen zur Natur ihrer Arbeit.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter nicht direkt von zu Hause zur Baustelle fahren dürfen, sondern gezwungen sind, den Umweg über den Stützpunkt zu nehmen. Die Fahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort ist damit keine private Anreise mehr, sondern Teil der geschuldeten Leistung.

2. Dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen

Das vielleicht wichtigste Argument für die Einstufung von Fahrzeit als Arbeitszeit in diesem Fall war die fehlende Freiheit der Mitarbeiter.

Ein Arbeitnehmer steht seinem Arbeitgeber zur Verfügung, wenn er rechtlich verpflichtet ist, dessen Anweisungen Folge zu leisten und nicht frei über seine Zeit verfügen kann.

Fahrtzeiten als Arbeitszeit

Im Fall VAERSA waren die Mitarbeiter gleich mehrfach eingeschränkt:

  • Ortsvorgabe: Sie mussten zum Stützpunkt kommen.
  • Zeitvorgabe: Die Abfahrtszeit war strikt festgelegt.
  • Mittelvorgabe: Sie mussten in das Firmenfahrzeug steigen; eine Anreise mit dem eigenen PKW direkt zum Einsatzort war im beschriebenen Szenario nicht die Regel bzw. Teil des organisierten Ablaufs.

Der EuGH betonte: Wenn Arbeitnehmer während der Fahrt zwingend in einem Fahrzeug sitzen müssen, das der Arbeitgeber steuert (oder steuern lässt), und sie die Route oder Zeit nicht beeinflussen können, können sie „nicht frei über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen“. Sie können sich nicht um private Angelegenheiten kümmern, nicht einkaufen oder Sport treiben. Sie sind „gefangen“ im Organisationsablauf des Arbeitgebers. Folglich stehen sie ihm zur Verfügung.

3. Das Kriterium des Arbeitens

Schließlich bestätigte das Gericht, dass auch das dritte Merkmal erfüllt ist: Die Mitarbeiter „arbeiten“ während der Fahrt. Da sie keinen festen Arbeitsort haben, kann ihr Arbeitsort nicht auf den physischen Einsatzort (das Naturschutzgebiet) beschränkt werden. Die Anreise vom Sammelpunkt ist der Beginn der Arbeit, die Rückreise deren Ende.

Abgrenzung: Wann ist Fahrzeit KEINE Arbeitszeit?

Es ist wichtig, dieses Urteil nicht misszuverstehen. Nicht jede Fahrt zur Arbeit wird nun automatisch bezahlt.

  • Der normale Arbeitsweg (Pendeln): Die Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (Büro, Werkstatt) bleibt nach wie vor Privatsache und damit Ruhezeit. Hier kann der Arbeitnehmer Route, Verkehrsmittel und Geschwindigkeit selbst wählen.
  • Freiwillige Sammelbeförderung: Wenn der Arbeitgeber anbietet: „Ihr könnt euch am Hof treffen und zusammen fahren, oder jeder fährt direkt zur Baustelle“, und die Mitarbeiter wählen freiwillig den Firmentransporter, sieht die Rechtslage anders aus. Hier fehlt der Zwang, der im EuGH-Fall entscheidend war. Jedenfalls wäre dies entsprechend zu prüfen und es würde eine andere Argumentation nötig sein. Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Das Urteil bezieht sich spezifisch auf Situationen, in denen der Arbeitgeber die gemeinsame Fahrt anordnet, den Startpunkt festlegt und die Zeit bestimmt.

Praxisrelevante Argumente für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung C-110/24 hat direkte Auswirkungen auf die deutsche Arbeitsrechtspraxis.

Für Arbeitgeber: Risiko der Nachzahlung

Unternehmen, die bisher die Zeit im „Firmenbulli“ ab dem Betriebshof nicht vergütet haben, müssen ihre Praxis dringend überprüfen.

  • Dokumentationspflicht: Diese Zeiten müssen als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erfasst werden. Das hat Auswirkungen auf die Höchstarbeitszeiten. Wenn die Fahrt zur Baustelle und zurück je 1 Stunde dauert und vor Ort 8 Stunden gearbeitet wird, kommt der Mitarbeiter auf 10 Stunden. Das ist die absolute Obergrenze nach dem ArbZG.
  • Vergütung: Zwar unterscheidet das deutsche Recht manchmal zwischen „arbeitsschutzrechtlicher Arbeitszeit“ und „vergütungspflichtiger Arbeitszeit“. Doch wenn der EuGH sagt, es ist Arbeitszeit, weil der Mitarbeiter nicht frei ist, spricht extrem viel dafür, dass diese Zeit auch voll zu bezahlen ist – sofern kein Tarifvertrag eine gesonderte Regelung für Reisezeiten (z.B. geringerer Satz) vorsieht.

Für Arbeitnehmer: Lohnanspruch prüfen

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihre Fahrzeit als Arbeitszeit korrekt erfasst wird.

  • Müssen Sie morgens erst in die Firma, um Material zu laden oder Kollegen abzuholen?
  • Ist es Ihnen verboten, direkt zum Kunden zu fahren?
  • Wird diese Zeit auf Ihrem Zeitkonto gutgeschrieben?

Wenn Sie diese Fragen mit „Ja“ beantworten, die Zeit aber nicht gutgeschrieben bekommen, könnten Lohnnachzahlungen im Raum stehen.

Unterschied zum „Techniker-Urteil“ von 2015

Bereits 2015 hatte der EuGH im Fall Tyco (C-266/14) entschieden, dass für Außendienstler ohne festen Arbeitsplatz schon die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden Arbeitszeit ist. Das neue Urteil C-110/24 präzisiert dies nun für den Fall der Sammelbeförderung.

Der Unterschied: Im aktuellen Fall ging es nicht um die Fahrt von zu Hause los, sondern um die Fahrt ab einem Sammelpunkt. Der Weg von zu Hause zum Sammelpunkt („Stützpunkt“) bleibt weiterhin privater Arbeitsweg. Aber sobald der Mitarbeiter am Sammelpunkt ist und in das angeordnete Fahrzeug steigt, tickt die Uhr.

Fazit: Klare Regeln für die „Fahrt ab Hof“

Das Urteil C-110/24 ist ein Sieg für den Arbeitnehmerschutz. Es stellt klar, dass Arbeitgeber nicht über die Zeit ihrer Mitarbeiter verfügen können, ohne diese als Arbeitszeit anzuerkennen.

Zusammenfassend gilt:

  1. Ordnet der Arbeitgeber das Erscheinen an einem Sammelpunkt an, beginnt die Arbeitszeit dort.
  2. Ist die Weiterfahrt im Firmenfahrzeug verpflichtend, zählt sie voll als Arbeitszeit.
  3. Die Rückfahrt zum Sammelpunkt ist ebenfalls Arbeitszeit.

Unternehmen sollten ihre Weisungen und Arbeitsverträge prüfen. Ist die gemeinsame Anreise organisatorisch notwendig? Dann muss sie als Arbeitszeit eingeplant werden. Ist sie nicht zwingend? Dann sollte den Mitarbeitern ausdrücklich freigestellt werden, wie sie zum Einsatzort kommen, um das Risiko der Fahrzeit als Arbeitszeit zu minimieren.

Haben Sie Fragen zur Vergütung von Reisezeiten oder zur Gestaltung von Betriebsvereinbarungen? Als Experte für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre Verträge rechtssicher zu gestalten und Ansprüche durchzusetzen.