Kündigung in der Elternzeit. Wer darf wann wem kündigen? Elternzeit ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Phase, in der sie sich um ihr Kind kümmern können. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit eine Kündigung ausspricht? Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schützt Arbeitnehmer in Elternzeit besonders streng vor einer Kündigung. Welche Voraussetzungen für diesen Schutz gelten, wann Ausnahmen bestehen und welche Fristen zu beachten sind, erfahren Sie hier.
Gesetzlicher Kündigungsschutz -Kündigung in der Elternzeit
Nach § 18 BEEG gilt für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser beginnt bereits vor dem Antritt der Elternzeit und schützt vor Kündigungen des Arbeitgebers.
Der Kündigungsschutz greift, wenn:
✔ Der Arbeitnehmer die Elternzeit rechtskonform beantragt hat.
✔ Die Elternzeit noch andauert.
✔ Die Elternzeit spätestens acht Wochen vor Beginn (bei Kindern bis 3 Jahre) bzw. 14 Wochen vor Beginn (bei Kindern zwischen 3 und 8 Jahren) angemeldet wurde.
Besonderheit: Der Kündigungsschutz besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit (bis zu 30 Stunden pro Woche) im selben Betrieb arbeitet.
Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 AZR 23/07) entschied, dass der Arbeitgeber sich nicht auf Formfehler der Elternzeitanmeldung berufen darf, wenn er diese stillschweigend akzeptiert hat.
Wie lange dauert der Sonderkündigungsschutz?
✔ Der Kündigungsschutz beginnt mit der Beantragung der Elternzeit, frühestens jedoch acht bzw. 14 Wochen vor Beginn.
✔ Der Schutz endet mit Ablauf der Elternzeit.
✔ Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde möglich.
Wichtig: Der Arbeitgeber darf erst am ersten Tag nach Ende der Elternzeit eine Kündigung aussprechen.
Wann kann der Arbeitgeber trotz Elternzeit kündigen?
Trotz des Kündigungsschutzes gibt es Ausnahmen, in denen eine Kündigung zulässig ist. Laut Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (BEEGKSchVwV) und § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG kann eine Kündigung erfolgen, wenn:
✔ Der Betrieb stillgelegt wird (BVerwG, 30.09.2009 – 5 C 32/08).
✔ Der Arbeitnehmer schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht
✔ Wirtschaftliche Notlage des Unternehmens vorliegt.
In diesen Fällen muss die Kündigung jedoch vorab von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde genehmigt werden.
Weiteres ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit.
Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Elternzeit
Während der Elternzeit kann der Arbeitnehmer kündigen.
- Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der Elternzeit (§ 19 BEEG).
„§ 19 BEEG Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.„
- Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist bei schwerwiegenden Gründen jederzeit möglich. Es muss aber ein besonderer Grund vorliegen. Hierbei gelten hohe Anforderungen.
Sonderkündigungsrecht gegenüber der Ersatzkraft
Der Arbeitgeber hat nach § 21 BEEG das Recht, eine befristet eingestellte Ersatzkraft vorzeitig zu kündigen, wenn der eigentliche Stelleninhaber aus der Elternzeit zurückkehrt.
Praxisbeispiel:
✔ Ein Arbeitnehmer nimmt 12 Monate Elternzeit.
✔ Der Arbeitgeber stellt eine Ersatzkraft befristet ein.
✔ Nach sechs Monaten entscheidet sich der Arbeitnehmer zur frühzeitigen Rückkehr.
✔ Der Arbeitgeber kann das befristete Arbeitsverhältnis der Ersatzkraft kündigen.
Fazit: Starker Kündigungsschutz mit Ausnahmen
Elternzeit bietet einen umfassenden Kündigungsschutz, doch es gibt wichtige Ausnahmen. Während Arbeitgeber nur in besonderen Fällen und mit Behördengenehmigung kündigen können, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit selbst zu beenden. Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass ihr Antrag auf Elternzeit rechtskonform erfolgt, um ihren Schutz nicht zu gefährden.
Wichtiger Hinweis: Präklusionsfrist bei Kündigung in der Elternzeit
Arbeitnehmer, die gegen eine Kündigung während oder nach der Elternzeit (hier greift eventuell der allgemeine Kündigungsschutz) vorgehen möchten, müssen die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG beachten. Diese beginnt mit dem Zugang der Kündigung.
✔ Wird die Klage nicht innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht, gilt die Kündigung automatisch als wirksam (§ 7 KSchG).
✔ Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG), z. B. wenn der Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert war, rechtzeitig Klage einzureichen.
Praxisbeispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält während der Elternzeit eine Kündigung. Reicht er die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung ein, kann er sich später nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz berufen – die Kündigung gilt als rechtswirksam.
Tipp: Um den Kündigungsschutz während der Elternzeit gegenüber eine Kündigung in der Elternzeit und einige Zeit davor effektiv durchzusetzen, sollten Betroffene schnell handeln und sich sofort anwaltlich beraten lassen.