Das Arbeitslosengeld ist eine wichtige Unterstützung für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verloren haben. Es sichert das Einkommen und bietet Zeit für die Suche nach einer neuen beruflichen Perspektive. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Was ist der Unterschied zwischen der Arbeitsuchendmeldung und der Arbeitslosmeldung? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
Beschäftigungslosigkeit
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn der Antragsteller beschäftigungslos ist. Das bedeutet, dass keine abhängige Beschäftigung besteht und der Arbeitnehmer nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet (§ 138 Abs. 1 SGB III).
Unterschied zwischen Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung
- Arbeitsuchendmeldung: Diese muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen, um Sanktionen zu vermeiden (§ 38 SGB III). Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Beendigung erfolgen.
- Arbeitslosmeldung: Diese erfolgt persönlich bei der Agentur für Arbeit und ist die Voraussetzung für den tatsächlichen Leistungsbezug (§ 141 SGB III). Sie sollte am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Tipp: Die Arbeitslosmeldung kann auch online oder telefonisch beim Arbeitsamt vorbereitet werden, allerdings ist die persönliche Vorsprache entscheidend.
Erfüllung der Anwartschaftszeit
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben (§ 142 SGB III). Für Saisonarbeiter gelten verkürzte Zeiten.
Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes
Berechnung der Höhe
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt:
- 67 % des letzten Nettogehalts für Personen mit Kindern,
- 60 % für alle anderen (§ 149 SGB III).
Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit.
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der vorherigen Beschäftigung und dem Alter des Antragstellers (§ 147 SGB III). Beispiele:
- 12 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: 6 Monate Arbeitslosengeld.
- 24 Monate Beschäftigung: 12 Monate Arbeitslosengeld.
- Für ältere Arbeitnehmer über 50 Jahre gelten verlängerte Bezugszeiträume.
Sperrzeit und Ruhenszeiten
Es gibt Situationen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht:
- Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Fehlverhalten (§ 159 SGB III):
- Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen tritt ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat.
- Ruhen durch Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung (§§ 157, 158 SGB III):
- Der Anspruch wird für den Zeitraum ausgesetzt, in dem eine Zahlung erfolgt die der Urlaubsabgeltung oder dem Arbeitsentgelt dient.
- Vorsicht bei Abfindungen: Das Gesetz ist hierbei in § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III eindeutig: „Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. „
Rechte und Pflichten von Arbeitslosen
Eigenbemühungen
Arbeitslose müssen aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen. Dies wird durch eine Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit geregelt (§ 37 SGB III).
Verfügbarkeit
Arbeitnehmer müssen für Vermittlungsangebote jederzeit verfügbar sein. In Absprache mit dem Arbeitsamt steht aber im Einzelfall auch den Arbeitslosen Urlaub zu.
Sonderfälle: Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutzklage
Die Einreichung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Während der Rechtsstreit läuft, entstehen rechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit der Zahlung von Arbeitsentgelt und der Überleitung von Ansprüchen.
Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs
Ist ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Arbeitslosengeld krank, wird die Leistung für bis zu sechs Wochen weitergezahlt (§ 146 SGB III). Danach besteht Anspruch auf Krankengeld.
Kündigungsschutzklage
Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage eingereicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange ein potenzieller Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (§ 157 SGB III).
Ausnahme: Arbeitslosengeld bei nicht gezahltem Lohn
Erhält der Arbeitnehmer während der Klagezeit tatsächlich kein Arbeitsentgelt, greift die Regelung des § 157 Abs. 3 SGB III. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, bis die Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber erfolgt. Wichtig ist, dass die Agentur für Arbeit in diesem Fall einspringt, um die finanzielle Lücke zu schließen.
Forderungsübergang auf die Agentur für Arbeit
Nach § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt automatisch auf die Agentur für Arbeit über, sobald diese Arbeitslosengeld gezahlt hat. Dieser gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 412 BGB bedeutet, dass die Agentur für Arbeit das gezahlte Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber zurückfordern kann, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Fazit: Vorsicht bei Abfindungen und Arbeitslosengeld
Während einer Kündigungsschutzklage müssen Arbeitnehmer und ihre Rechtsvertreter genau auf die Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld achten. Besonders bei der Vereinbarung von Abfindungen ist darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer nicht durch Forderungsübergänge der Agentur für Arbeit benachteiligt wird. Eine präzise vertragliche Regelung schützt vor finanziellen Einbußen.
Das Arbeitslosengeld bietet finanzielle Sicherheit, erfordert jedoch die Einhaltung wichtiger Fristen und Pflichten. Besonders die Unterscheidung zwischen der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung und der rechtzeitigen Arbeitslosmeldung ist entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig handelt, kann Probleme umgehen und die Unterstützung der Agentur für Arbeit optimal nutzen.