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Kündigungsschutzklage und Rechtsschutzversicherung: Welche Kosten übernommen werden können

Wer eine Kündigung erhält, steht oft vor vielen offenen Fragen: Ist die Kündigung wirksam? Sollte ich eine Kündigungsschutzklage einreichen? Und welche Kosten kommen auf mich zu, wenn ich gegen die Kündigung vorgehe? Gerade die Frage nach der Kündigungsschutzklage und der Rechtsschutzversicherung – welche Kosten übernommen werden können – beschäftigt viele Arbeitnehmer. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte, die es nach Erhalt einer Kündigung zu beachten gilt. Besonders wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – das Arbeitsverhältnis endet also trotz möglicher Mängel. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten für Anwalt und Gericht übernehmen, wenn sie einen passenden Arbeitsrechtsschutz umfasst. Doch nicht immer ist die Deckung so umfassend, wie Arbeitnehmer hoffen.

Kündigung erhalten – was jetzt zählt?

Nach Erhalt einer Kündigung sollten Arbeitnehmer schnell handeln. Zunächst gilt es, die Kündigung prüfen zu lassen: Ist sie formal wirksam? Wurde die Schriftform des § 623 BGB eingehalten? Ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden? Liegt überhaupt ein Kündigungsgrund im Sinne des § 1 KSchG vor? Die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage läuft unabhängig davon, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Auch eine vermeintlich „klare“ Rechtslage hilft nicht, wenn die Klage nicht rechtzeitig eingereicht wird. Deshalb sollte die Entscheidung über ein Vorgehen gegen die Kündigung nicht aufgeschoben werden.

Kündigungsschutzklage: Ablauf und Fristen im Überblick

Die Kündigungsschutzklage wird beim Arbeitsgericht eingereicht. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingehen – nicht nur abgesendet sein. Die Frist berechnet sich nach den §§ 187 ff. BGB. Wer die Frist versäumt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen nach § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung der Klage erreichen, etwa wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage ist zweistufig:

  1. Güteverhandlung: Das Gericht versucht zunächst, eine gütliche Einigung zu erzielen. Häufig wird in diesem Termin ein Vergleich geschlossen, der oft eine Abfindung vorsieht.
  2. Kammerverhandlung: Kommt es zu keiner Einigung, folgt die streitige Verhandlung. Das Gericht prüft dann die Wirksamkeit der Kündigung und entscheidet durch Urteil.

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab. Viele Verfahren enden bereits im Gütetermin, andere ziehen sich über mehrere Monate.

Kündigungsschutzklage Kosten: Gerichtskosten und Anwaltskosten

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Sie richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage wird der Streitwert in der Regel auf das Bruttogehalt von drei Monaten festgesetzt (§ 42 Abs. 4 GKG). Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.000 Euro liegt der Streitwert also bei 9.000 Euro. Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG und fallen je nach Verfahrensstand an. In der ersten Instanz trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten. Bei einem Vergleich fallen in der Regel keine Gerichtskosten an. Die Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einem Streitwert von 9.000 Euro beträgt die Verfahrensgebühr des Anwalts etwa 1.100 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Terminsgebühren und gegebenenfalls Einigungsgebühren. Rechnet man alle Positionen zusammen, können für eine Kündigungsschutzklage schnell 2.000 bis 3.500 Euro an Anwaltskosten entstehen – je nach Aufwand und Streitwert. Wichtig zu wissen: Im arbeitsgerichtlichen Erstverfahren trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst, auch wenn sie obsiegt (§ 12a ArbGG). Die Gerichtskosten kann die unterliegende Partei jedoch nicht auf den Gegner abwälzen, wenn sie gewinnt. Eine Rechtsschutzversicherung kann hier helfen, das finanzielle Risiko abzufedern.

Rechtsschutzversicherung: Welche Kosten bei einer Kündigung übernommen werden

Ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Kündigungsschutzklage übernimmt, hängt entscheidend von den Versicherungsbedingungen ab. Nicht jede Rechtsschutzversicherung enthält automatisch den Arbeitsrechtsschutz. Viele Tarife bieten ihn nur als optionalen Baustein an. Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob ihr Vertrag diesen Baustein umfasst. Ist der Arbeitsrechtsschutz vereinbart, übernimmt die Versicherung in der Regel:

  • die Anwaltskosten für die außergerichtliche Prüfung der Kündigung und die Vertretung im Kündigungsschutzverfahren,
  • die Gerichtskosten des Arbeitsgerichts,
  • die Kosten für Zeugen und Sachverständige,
  • bei einem Berufungsverfahren unter Umständen auch die Kosten der Gegenseite, soweit diese erstattungsfähig sind.

Allerdings gelten typische Einschränkungen:

  • Wartezeit: Viele Tarife sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Wurde die Versicherung erst kurz vor der Kündigung abgeschlossen, besteht möglicherweise noch kein Leistungsanspruch.
  • Selbstbehalt: Häufig ist ein Selbstbehalt pro Versicherungsfall vereinbart, den der Arbeitnehmer selbst tragen muss.
  • Keine rückwirkende Deckung: Die Versicherung leistet nicht, wenn der Kündigungsgrund bereits vor Vertragsabschluss bekannt war oder der Rechtsfall schon eingetreten ist.
  • Erfolgsprüfung: Die Versicherung darf eine Deckungszusage verweigern, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Prüfung wird jedoch nicht von der Versicherung selbst, sondern von einem unabhängigen Rechtsanwalt vorgenommen, der die Erfolgsaussichten bewertet.

Rechtsschutzversicherung und Kündigungsschutzklage: Diese Fallstricke sollten Arbeitnehmer kennen

Auch wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, gibt es Situationen, in denen die Übernahme der Kosten unsicher ist. Dazu gehören:

  • Kündigung während der Probezeit: Manche Tarife schließen Streitigkeiten aus, die das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten betreffen. Hier ist eine genaue Prüfung der Bedingungen erforderlich.
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer: Die Rechtsschutzversicherung greift in der Regel auch bei einer Eigenkündigung, wenn etwa eine arbeitsrechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Kündigung entsteht. Allerdings muss der Versicherungsfall bereits eingetreten sein.
  • Kündigung vor Vertragsschluss: Liegt die Kündigung vor Abschluss der Versicherung, besteht in der Regel kein Anspruch auf Deckung.

Arbeitnehmer sollten die Deckungszusage der Versicherung möglichst früh einholen, idealerweise unmittelbar nach Erhalt der Kündigung. Die Versicherung muss dann prüfen, ob die Kosten übernommen werden. Wichtig: Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft während der Prüfung weiter. Eine fehlende Deckungszusage entbindet nicht von der Einhaltung der Drei-Wochen-Frist.

Keine Rechtsschutzversicherung: Alternativen zur Kostendeckung

Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann unter Umständen an eine Prozessfinanzierung denken oder Prozesskostenhilfe beantragen, wenn der gekündigte Arm im Sinne des Gesetzes ist.


Kündigung erhalten? Die Drei-Wochen-Frist beachten

Wenn Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, sollten Sie nicht zu lange abwarten. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG als wirksam gelten, obwohl ursprünglich rechtliche Angriffspunkte bestanden haben.

Ob eine Kündigung tatsächlich wirksam ist, hängt häufig von Umständen ab, die für Arbeitnehmer auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. In Betracht kommen beispielsweise Fehler bei der Sozialauswahl, fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, eine unzureichende Betriebsratsanhörung, formelle Mängel oder ein besonderer Kündigungsschutz.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungen und Kündigungsschutzklagen. Weitere Informationen zum Vorgehen nach einer Kündigung und zur anwaltlichen Vertretung finden Sie hier:

Anwalt bei Kündigung – Kündigung prüfen und Kündigungsschutzklage erheben

Je früher die Kündigung geprüft wird, desto besser lassen sich bestehende Handlungsoptionen und die weitere Strategie einschätzen.