Eine unrechtmäßige Abmahnung kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerwiegende Folgen haben, insbesondere wenn sie das qualifizierte Arbeitszeugnis beeinflusst. Doch müssen Arbeitnehmer eine unberechtigte Abmahnung in ihrer Personalakte akzeptieren? Nein! Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ermöglichen die Löschung. Hier erfahren Sie, wann und wie eine Abmahnung nachträglich entfernt werden kann.
Einfluss einer unrechtmäßigen Abmahnung auf das Arbeitszeugnis
Gemäß § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses Zeugnis spielt eine entscheidende Rolle für zukünftige Bewerbungen.
- Ist eine Abmahnung zu Unrecht erteilt worden, kann sie dennoch das Zeugnis beeinflussen.
- Arbeitgeber können die Abmahnung indirekt einfließen lassen, indem sie Formulierungen nutzen, die auf Probleme im Arbeitsverhältnis hindeuten.
- Eine negative Bewertung kann das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unzulässig beeinträchtigen.
Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer die Löschung der Abmahnung aus der Personalakte beantragen.
Rechtsanspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
Laut Art. 17 Abs. 1 DSGVO besteht ein „Recht auf Vergessenwerden“. Dies bedeutet, dass personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, wenn:
- Die Speicherung nicht mehr erforderlich ist (z. B. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
- Die Datenverarbeitung unrechtmäßig war.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (23.11.2018 – 5 Sa 7/17) entschied, dass Arbeitnehmer auch nach der Kündigung die Entfernung unberechtigter Abmahnungen verlangen können.
Ebenso urteilte das LAG Baden-Württemberg (28.07.2023 – 9 Sa 73/21), dass Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig keinen Zweck mehr erfüllen.
Wann muss die Abmahnung gelöscht werden?
Eine Abmahnung dient der Rüge eines Pflichtverstoßes und kann eine Warnfunktion für eine mögliche Kündigung haben. Ist das Arbeitsverhältnis jedoch beendet, entfällt diese Funktion.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO muss eine unrechtmäßige Datenverarbeitung beendet werden.
Die Abmahnung ist in folgenden Fällen löschungsfähig:
✔ Die Vorwürfe waren unberechtigt.
✔ Die Abmahnung hat keinen arbeitsrechtlichen Zweck mehr.
✔ Es gibt keine rechtliche Grundlage für die weitere Speicherung.
Das Unternehmen kann sich nicht ohne Weiteres auf eine Notwendigkeit zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche berufen – dies muss konkret nachgewiesen werden.
Praxisbeispiel: Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Löschung verweigert?
- Ein Arbeitnehmer klagt gegen eine unberechtigte Abmahnung.
- Das Arbeitsgericht entscheidet, dass die Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
- Der Arbeitgeber muss die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.
Fazit: Arbeitnehmer müssen eine unrechtmäßige Abmahnung nicht hinnehmen
Arbeitnehmer haben das Recht, eine unberechtigte Abmahnung löschen zu lassen, insbesondere nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die DSGVO und aktuelle Rechtsprechung bieten hier klare Schutzmechanismen. Um negative Folgen für das Arbeitszeugnis zu vermeiden, sollte die Löschung frühzeitig beantragt und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.