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Annahmeverzugslohn bei Nebenjob: Was das ArbG Erfurt Arbeitnehmern zeigt

Annahmeverzugslohn bei Nebenjob kann auch dann geschuldet sein, wenn der Arbeitnehmer während des Kündigungsstreits einer Vollzeittätigkeit nachgeht. Das Arbeitsgericht Erfurt hat mit Urteil vom 12. Juni 2026 – Az. 4 Ca 639/26 – einem Arbeitnehmer Vergütung für ein gekündigtes Nebenarbeitsverhältnis zugesprochen. Nach der Entscheidung musste er seine durch die Kündigung frei gewordene Freizeit nicht ohne Weiteres für eine neue Nebentätigkeit einsetzen.

Die Entscheidung betrifft einen besonderen Sachverhalt und stammt von einem Arbeitsgericht erster Instanz. Die Berufung wurde zugelassen. Sie ist daher nicht ohne Weiteres mit einer höchstrichterlichen Klärung gleichzusetzen. Für Arbeitnehmer enthält das Urteil dennoch wichtige Hinweise zur Annahmeverzugsvergütung nach Kündigung, zur Anrechnung eines Hauptverdienstes und zum Umgang mit möglichen Zwischenverdienstmöglichkeiten.

Der Fall vor dem Arbeitsgericht Erfurt

Der Kläger war bei den Beklagten als Pflegefachkraft beschäftigt. Vereinbart waren 20 Arbeitsstunden im Monat bei einem Stundenlohn von 24,86 Euro. Daneben arbeitete er bereits in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber.

Die Beklagten kündigten das Nebenarbeitsverhältnis am 25. März 2024 außerordentlich. In einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren wurde festgestellt, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte. Das Arbeitsverhältnis endete schließlich durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 30. Juni 2025.

Für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. Juni 2025 verlangte der Arbeitnehmer Vergütung. Während dieser Zeit hatte er keine weitere Nebentätigkeit aufgenommen und auch keine Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit eingeholt. Die Beklagten wollten den Anspruch deshalb kürzen und verlangten außerdem Auskunft über Bewerbungen und mögliche andere Beschäftigungen.

Das Arbeitsgericht Erfurt sprach dem Kläger 7.458,00 Euro brutto Annahmeverzugsvergütung zu. Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Zinsen wich das Gericht teilweise vom Antrag ab; maßgeblich ist insoweit der konkrete Tenor des Urteils.

Annahmeverzugslohn bei Nebenjob: Warum der Vollzeitverdienst nicht angerechnet wurde

Das Gericht stützte den Anspruch auf § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 611a BGB und § 11 KSchG. Danach kann Vergütung geschuldet sein, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage wurde zugleich als wörtliches Angebot der Arbeitsleistung angesehen.

Eine zentrale Frage war die Anrechnung des Hauptverdienstes nach § 11 KSchG. Der Kläger hatte während des gesamten Zeitraums bei einem anderen Arbeitgeber in Vollzeit gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis bestand jedoch bereits vor der Kündigung des Nebenjobs. Der Vollzeitverdienst war deshalb nicht durch den Annahmeverzug ermöglicht worden.

Das Gericht behandelte das Einkommen aus der Vollzeitbeschäftigung daher nicht als anrechenbaren Verdienst aus einer „anderweitigen Arbeit“. Arbeitnehmer müssen nach dieser fallbezogenen Begründung nicht befürchten, dass ein bereits vorher vorhandenes Haupteinkommen automatisch den Vergütungsanspruch aus einem gekündigten Nebenarbeitsverhältnis beseitigt.

Keine automatische Pflicht zu einem neuen Nebenjob

Nach § 11 KSchG kann grundsätzlich berücksichtigt werden, was ein Arbeitnehmer durch andere Arbeit tatsächlich verdient oder böswillig nicht verdient, obwohl eine zumutbare Tätigkeit möglich gewesen wäre. Das bedeutet jedoch nach der Entscheidung nicht, dass stets eine allgemeine Pflicht besteht, jede freie Arbeitszeit für eine neue Beschäftigung zu nutzen.

Das Arbeitsgericht Erfurt stellte besonders auf die Kombination aus Vollzeitbeschäftigung und Nebenjob ab. Die Arbeitskraft des Klägers war durch seine Vollzeittätigkeit bereits vollständig ausgelastet. Die Arbeitszeit im Nebenjob lag außerhalb seiner regulären Vollzeit. Durch die Kündigung wurde aus Sicht des Gerichts deshalb keine typische Erwerbsarbeitszeit frei, sondern ein Teil der Freizeit.

Eine Verpflichtung, diese Freizeit nun erneut durch eine Nebentätigkeit auszufüllen, hätte den Arbeitnehmer stärker belastet, als dies bei einer normalen Fortsetzung seiner Arbeitsverhältnisse der Fall gewesen wäre. Das Gericht verneinte deshalb ein böswilliges Unterlassen einer Nebenbeschäftigung. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger keine Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit eingeholt hatte, folgte nach den Feststellungen des Gerichts keine Kürzung. Denn er war faktisch auch nicht arbeitsuchend im Sinne des Sozialrechts.

Wann ein Zwischenverdienst dennoch eine Rolle spielen kann

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Zwischenverdienst bei Annahmeverzug niemals berücksichtigt wird. Nimmt ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine neue Tätigkeit auf, kann der daraus erzielte Verdienst grundsätzlich relevant sein. Ebenso kann es auf konkrete Umstände ankommen, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit benennt.

Entscheidend ist nach der Argumentation des Gerichts, ob die andere Tätigkeit gerade durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht wurde und ob sie mit der bestehenden Hauptbeschäftigung vereinbar war. Eine Tätigkeit, die zeitlich mit dem Vollzeitjob kollidiert, dürfte regelmäßig nicht ohne Weiteres als zumutbare Alternative angesehen werden. Ebenso wenig reicht der bloße Hinweis, ein Arbeitnehmer hätte theoretisch irgendeinen Nebenjob finden können.

Im konkreten Verfahren hatten die Beklagten nach der Auskunft des Klägers nicht dargelegt, welche bestimmte und zumutbare Beschäftigung dieser nicht angenommen haben soll. Das Gericht sah deshalb keine Grundlage für eine Kürzung. Die Beurteilung kann bei anderen tatsächlichen Verhältnissen anders ausfallen.

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zum Zwischenverdienst

Arbeitgeber können im Zusammenhang mit Annahmeverzugslohn grundsätzlich Informationen zu anderweitigem Verdienst und möglichen Beschäftigungsmöglichkeiten verlangen. Im entschiedenen Fall wurde ein solcher Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zum Zwischenverdienst im Wege der Widerklage geltend gemacht.

Der Kläger hatte im Prozess erklärt, dass er im maßgeblichen Zeitraum weder Bewerbungen um eine weitere Nebentätigkeit versandt noch Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit erhalten hatte. Nach Auffassung des Gerichts war der Auskunftsanspruch damit erfüllt. Eine Auskunft muss also nicht zwingend zu einem positiven Ergebnis führen. Auch die wahrheitsgemäße Erklärung, dass keine Bewerbungen oder Vermittlungsvorschläge vorhanden sind, kann die Auskunftspflicht erfüllen. Hier war aber die Besonderheit, dass der Kläger nicht im klassischen sozialrechtlichen Sinne arbeitsuchend war, weshalb das auch nicht mit dem typischen Fall der Arbeitslosigkeit verglichen werden kann.

Für Arbeitnehmer ist daraus abzuleiten, dass Anfragen des Arbeitgebers nicht immer ignoriert werden sollten. Angaben zu Beschäftigungen, Bewerbungen und möglichen Einkünften sollten je nach Einzelfall vollständig und nachvollziehbar gemacht werden, sofern es dann darauf ankommt. Unzutreffende oder lückenhafte Erklärungen können den Streit über die Vergütung verschärfen. Jeder Fall ist anders.

Fristen bei Kündigung und Annahmeverzugslohn

Wer eine Arbeitgeberkündigung erhält, muss zunächst die dreiwöchige Klagefrist bei Kündigung beachten. Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit nur in einem Nebenjob beschäftigt war.

Die Kündigungsschutzklage und Annahmeverzugslohn hängen häufig eng zusammen. Im Erfurter Verfahren nahm das Gericht an, dass die rechtzeitig erhobene Bestandsschutzklage zugleich die von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche sichern konnte. Zusätzlich können im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag Ausschlussfristen stehen. Das Gericht wertete die Kündigungsschutzklage in diesem Fall als Wahrung der ersten Stufe und die weitere Geltendmachung als fristgerecht.

Ob diese Wirkung im Einzelfall eintritt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Ausschlussfrist und vom Ablauf des Verfahrens ab. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht abwarten, bis das Kündigungsschutzverfahren beendet ist, sondern mögliche Lohnansprüche frühzeitig prüfen und schriftlich geltend machen. In einer anwaltlichen Kündigungsschutzklage ist dies der absolute Standard.

Was Arbeitnehmer praktisch prüfen sollten

  1. Kündigungsdatum und Klagefrist notieren: Die grundsätzlich dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage darf nicht verstreichen.
  2. Arbeitsverträge sichern: Wichtig sind insbesondere die Vereinbarung zum Nebenjob, Arbeitszeit, Vergütung und mögliche Ausschlussfristen.
  3. Hauptbeschäftigung dokumentieren: Bei einer Vollzeitbeschäftigung können Beginn und Umfang des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Frage der Anrechnung wesentlich sein.
  4. Zeitraum und Vergütung berechnen: Zu prüfen sind die Monate zwischen Kündigung und tatsächlichem Ende des Arbeitsverhältnisses sowie bereits erhaltene oder erzielte Einkünfte.
  5. Auskunftsanfragen ernst nehmen: Bewerbungen, Vermittlungsvorschläge und weitere Beschäftigungen sollten dokumentiert werden.

Eine anwaltliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn wegen eines Hauptverdienstes kürzen möchte, eine konkrete Ersatzbeschäftigung behauptet oder sich auf eine Ausschlussfrist beruft.

Reichweite des Urteils

Das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt ist eine Entscheidung der ersten Instanz. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine allgemein verbindliche Aussage für alle Fälle lässt sich daher nicht ableiten.

Die praktische Bedeutung liegt vor allem in der Differenzierung: Ein bereits bestehender Vollzeitverdienst ist nicht ohne Weiteres anrechenbar wenn dieses bereits vorher bestand, und aus dem Wegfall eines Nebenjobs folgt nicht automatisch die Pflicht, die frei gewordene Freizeit durch eine neue Nebentätigkeit zu ersetzen. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn keine Vollzeitbeschäftigung besteht bzw. bestand, tatsächlich eine neue Arbeit aufgenommen wurde oder eine konkrete zumutbare Beschäftigung nicht angenommen wurde.

Fazit

Das Arbeitsgericht Erfurt hat einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn für einen gekündigten Nebenjob zugesprochen. Der bereits vor der Kündigung bestehende Hauptverdienst wurde nicht angerechnet. Ebenso sah das Gericht zumindest in diesem Fall keine allgemeine Pflicht, während des Kündigungsstreits einen neuen Nebenjob aufzunehmen.

Für Arbeitnehmer kommt es dennoch auf eine sorgfältige Prüfung an. Die Wirksamkeit der Kündigung, die Dreiwochenfrist, mögliche Ausschlussfristen, tatsächliche Zwischenverdienste und konkrete Beschäftigungsangebote können entscheidend sein. Das Urteil bietet hierfür wichtige Orientierung, ersetzt aber keine Prüfung der individuellen Vertrags- und Verfahrenssituation.

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Nach Zugang einer Kündigung bleiben grundsätzlich nur drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist, hängt häufig von Umständen ab, die für Arbeitnehmer auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

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Häufige Fragen

Muss ein Vollzeitbeschäftigter nach dem Urteil automatisch einen neuen Nebenjob suchen?

Nein, das Arbeitsgericht Erfurt verneinte dies im konkreten Fall. Entscheidend waren die bestehende Vollzeitbeschäftigung und das Fehlen einer konkret benannten zumutbaren Ersatzarbeit.

Wird das Einkommen aus dem Hauptjob immer auf Annahmeverzugslohn angerechnet?

Nicht automatisch. Nach der Entscheidung war der bereits vor der Kündigung bestehende Hauptverdienst kein anrechenbarer Zwischenverdienst. Andere Umstände können zu einer abweichenden Bewertung führen.

Welche Frist gilt nach einer Kündigung?

Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Die konkrete Situation sollte frühzeitig geprüft werden.

Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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