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Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen: Bedeutung von 2 AZR 130/25

Eine Kündigung kann nicht nur wegen ihres Inhalts problematisch sein. Auch die Frage, wer die Kündigung erklärt und ob diese Person ihre Vertretungsmacht ausreichend erkennen lässt, kann eine wichtige Rolle spielen. Das zeigt der vom Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 130/25 behandelte Komplex zur Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH und zur Zurückweisung nach § 174 BGB.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ein Blick auf die Unterschrift und die beigefügten Unterlagen kann sich lohnen. Ob eine Kündigung aus diesem Grund tatsächlich unwirksam ist, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Die Entscheidung ist daher kein allgemeiner Freibrief für eine Zurückweisung, sondern Anlass für eine sorgfältige Prüfung.

Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen: Worum geht es?

§ 174 BGB betrifft ein einseitiges Rechtsgeschäft, das eine Person im Namen eines anderen vornimmt, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Im Arbeitsrecht kann das insbesondere bei einer Kündigung relevant werden. Der Arbeitnehmer erhält dann ein Kündigungsschreiben, das nicht von der vertretungsberechtigten Person selbst, sondern von einem Vertreter unterzeichnet wurde.

Eine Zurückweisung einer Kündigung kommt nach dieser Vorschrift grundsätzlich in Betracht, wenn der Erklärende keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Kündigungsempfänger die fehlende Vorlage nicht bereits aus anderen Gründen hinnehmen musste. Die Zurückweisung muss außerdem ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Für die Praxis ist deshalb nicht nur entscheidend, ob eine Vollmacht beigefügt war, sondern auch, wann und wie der Arbeitnehmer reagiert hat.

Im Verfahren 2 AZR 130/25 geht es nach der bekannten Entscheidungsangabe um eine Kündigung durch Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH und die Frage der Zurückweisung nach § 174 BGB. 

Warum die Vertretungsmacht bei einer Kündigung wichtig sein kann

Arbeitnehmer dürfen regelmäßig davon ausgehen, dass eine Kündigung von einer hierzu berechtigten Person ausgesprochen wird. Bei Unternehmen ist jedoch nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, wer für die Kündigung zuständig ist. Das gilt besonders, wenn mehrere Organe oder Vertreter beteiligt sind.

Die Vertretungsmacht des Kündigenden kann sich aus seiner Stellung, aus einer Vollmacht oder aus einer besonderen gesetzlichen beziehungsweise gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeit ergeben. Bei einer GmbH können neben der Geschäftsführung auch andere Personen mit dem Ausspruch einer Kündigung befasst sein. Ob dies im konkreten Fall genügt, hängt von der jeweiligen Organisations- und Vertretungsstruktur ab.

Eine Vollmachtsurkunde bei Kündigung ist nicht mit jedem internen Nachweis über die Zuständigkeit gleichzusetzen. Maßgeblich ist, ob dem Kündigungsempfänger eine geeignete Urkunde vorgelegt wurde oder ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung ausnahmsweise nicht erfüllt sind. Auch die Kenntnis des Arbeitnehmers von der Bevollmächtigung kann eine Rolle spielen.

Was Arbeitnehmer nach Erhalt eines Kündigungsschreibens prüfen sollten

Nach dem Zugang der Kündigung sollten Arbeitnehmer das Schreiben, den Umschlag und alle Anlagen aufbewahren. Wichtig sind insbesondere folgende Punkte:

  • Wer hat die Kündigung unterschrieben?
  • Ist die Person im Schreiben eindeutig bezeichnet?
  • Wird eine Vertretung erklärt?
  • Lag eine Vollmachtsurkunde bei?
  • Enthält das Schreiben Angaben zur Kündigungsfrist oder zum Beendigungszeitpunkt?
  • Wann genau wurde die Kündigung übergeben oder in den Briefkasten eingeworfen?

Auch die schriftliche Kündigung prüfen zu lassen, kann sinnvoll sein, wenn die Unterschrift nicht eindeutig lesbar ist, mehrere Vertreter handeln oder der Arbeitgeber keine nachvollziehbare Erklärung zur Vertretung abgibt. Eine formale Schwäche bedeutet allerdings nicht automatisch, dass das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortbesteht. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und welche Reaktion rechtzeitig erfolgt.

Zurückweisung und Kündigungsschutzklage sind nicht dasselbe

Die Zurückweisung nach § 174 BGB und eine Kündigungsschutzklage verfolgen unterschiedliche Ansätze. Die Zurückweisung richtet sich gegen die Erklärung unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise nicht nachgewiesenen Bevollmächtigung. Mit der Kündigungsschutzklage wird dagegen gerichtlich geklärt, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden ist.

Wenn die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen werden soll, gilt grundsätzlich die Kündigungsschutzklage Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird diese Frist versäumt, kann die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam gelten. Eine Zurückweisung nach § 174 BGB sollte deshalb nicht als Ersatz für die Klage verstanden werden.

Ob daneben eine Zurückweisung sinnvoll oder erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere darf eine Reaktion nicht dazu führen, dass die Klagefrist aus dem Blick gerät. Arbeitnehmer sollten daher das Datum des Zugangs sofort notieren und kurzfristig rechtlichen Rat einholen.

Besondere Bedeutung bei einer Kündigung einer GmbH

Bei einer Kündigung einer GmbH können gesellschaftsrechtliche Zuständigkeiten und arbeitsrechtliche Anforderungen zusammentreffen. Für den Arbeitnehmer ist häufig nicht ohne Weiteres erkennbar, ob ein Mitglied eines Organs, ein Prokurist, ein Personalleiter oder ein sonstiger Vertreter gehandelt hat.

Die bloße Bezeichnung einer Person als Mitglied eines Aufsichtsrats beantwortet nicht automatisch jede arbeitsrechtliche Frage. Es kommt auf die konkrete Funktion, die Art der Erklärung und die für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Vertretungsverhältnisse an. Gerade deshalb sollte nicht vorschnell angenommen werden, dass eine Kündigung allein wegen der unterzeichnenden Person unwirksam ist.

Umgekehrt sollte ein Arbeitnehmer formale Auffälligkeiten auch nicht ignorieren. Die Prüfung kann ergeben, dass neben dem Kündigungsgrund weitere Punkte relevant sind. Dazu gehören etwa die Einhaltung der Kündigungsfrist, die ordnungsgemäße Schriftform und gegebenenfalls ein besonderer Kündigungsschutz.

Praktische Schritte nach einer möglicherweise fehlerhaften Kündigung

  1. Zugang dokumentieren: Datum, Uhrzeit und Art der Übergabe festhalten.
  2. Unterlagen sichern: Kündigungsschreiben, Umschlag und Anlagen vollständig aufbewahren.
  3. Vertretung prüfen: Unterschrift, Funktion und Vollmachtsurkunde ansehen.
  4. Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Eine Zurückweisung sollte rechtlich und zeitlich sorgfältig vorbereitet werden.
  5. Frist notieren: Die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage darf nicht verstreichen.

Bei Unsicherheit über die Kosten einer Klage können Arbeitnehmer außerdem prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen abdeckt. Informationen dazu finden sich im Beitrag Kündigungsschutzklage und Rechtsschutzversicherung.

Fazit

Der Komplex 2 AZR 130/25 macht deutlich, dass bei einer Kündigung durch Vertreter nicht nur der Kündigungsgrund zählt. Auch die Frage, ob die handelnde Person ihre Bevollmächtigung ausreichend nachgewiesen hat, kann für Arbeitnehmer erheblich sein. Eine arbeitsrechtliche Prüfung der Kündigung sollte deshalb den Inhalt, die Unterschrift, die Vertretungsverhältnisse und den Zugang gemeinsam betrachten.

Wer eine Zurückweisung nach § 174 BGB erwägt, sollte schnell handeln und die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage unabhängig davon beachten. Eine individuelle Prüfung ist besonders wichtig, wenn eine Vollmachtsurkunde fehlt, die Unterschrift nicht eindeutig zugeordnet werden kann oder die Kündigung durch ein Organ beziehungsweise einen sonstigen Vertreter der GmbH ausgesprochen wurde.

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Nach Zugang einer Kündigung bleiben grundsätzlich nur drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist, hängt häufig von Umständen ab, die für Arbeitnehmer auf den ersten Blick nicht erkennbar sind.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich Kündigungen und vertrete Arbeitnehmer bundesweit in Kündigungsschutzverfahren. Dabei kann insbesondere geprüft werden, ob rechtliche Angriffspunkte bestehen und welche Strategie – etwa Weiterbeschäftigung, Kündigungsschutzklage oder eine vergleichsweise Lösung – im konkreten Fall in Betracht kommt.

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Häufige Fragen

Kann eine Kündigung ohne Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden?

Das kann nach § 174 BGB grundsätzlich in Betracht kommen. Entscheidend sind unter anderem die Vertretungssituation, eine mögliche Kenntnis von der Bevollmächtigung und die unverzügliche Reaktion.

Ersetzt die Zurückweisung nach § 174 BGB eine Kündigungsschutzklage?

Nein. Eine Zurückweisung und eine Kündigungsschutzklage verfolgen unterschiedliche Ziele. Die grundsätzlich geltende Drei-Wochen-Frist für die Klage sollte unabhängig davon beachtet werden.

Was sollte ich nach einer Kündigung durch einen Vertreter tun?

Bewahren Sie Kündigung und Umschlag auf, dokumentieren Sie den Zugang und lassen Sie Unterschrift, Vertretungsmacht und Fristen kurzfristig arbeitsrechtlich prüfen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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